Einwegkunststoffe

Informationen zu Pflichten nach Einwegkunststoff-Fondsgesetz

Das Einwegkunststoff-Fondsgesetz sieht eine Registrierungspflicht für Verpflichtete vor. Im öffentlichen Teil des Registers ist für jeden einsehbar, wer dieser Pflicht bereits nachgekommen ist.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte nicht weiter in Deutschland vertreiben.
Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das EWKFondsG und müssen dessen Vorgaben bereits beachten:
  1. Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  2. Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für “to-go-Lebensmittel”), Getränkebehälter (z.B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z.B. für Obst)
  3. Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten 1. und 2. sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z.B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim Punkt 3. nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung der Befüller, der z.B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft.
Das Umweltbundesamt adressiert folgende Informationen an die verpflichteten Unternehmen:
„Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 01. Januar 2024 verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Das Gesetz regelt einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber diesen Herstellern. Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID (www.einwegkunststofffonds.de) registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden.
Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.
Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht ab dem 01. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.“
Weiter Informationen finden Sie auf der Seite des Umweltbundesamts.