Bürokratieabbau

BEG IV im Umweltrecht

Der Bundesrat hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Im Umweltrecht werden punktuell das Bundesberggesetz (BBergG), Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) angepasst.
  • Bundesberggesetz (Artikel 39): oberflächennahe Geothermie bis 400 Meter Tiefe unterfällt grundsätzlich nicht dem Bergrecht
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Artikel 10): Möglichkeit zur angemessenen Verkürzung der Äußerungsfrist, wenn aufgrund einer Vorhabenänderung eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig wird
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Artikel 48): Bundesregierung wird zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften ermächtigt, um die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ausgewählte und im Schienenbereich relevante Arten zu standardisieren
In Summe werden durch das BEG IV 76 Artikel unterschiedlicher Gesetze geändert. Dadurch soll ein sukzessiver Bürokratieabbau ermöglicht werden.
Das Gesetz muss nun noch ausgefertigt und verkündet werden. Alle Drucksachen finden Sie auf der Seite des Bundestags.