Ausbildung
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Gemäß der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie des Berufsbildungsgesetzes können Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre aktuellen Leistungen in Schule und Betrieb dies rechtfertigen.
Die prüfungsrelevanten Fächer der Berufsschule dürfen summarisch keinen schlechteren Notendurchschnitt als „gut“ (d.h. unter 2,50) aufweisen. In den einzelnen Fächern muss mindestens die Note „befriedigend“ erreicht werden (d.h. unter 3,50).
Im Ausbildungsbetrieb müssen gute bis sehr gute betriebliche Leistungen erbracht worden sein.
Alle nach der jeweiligen Ausbildungsverordnung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) wurden dem Auszubildenden in hinreichendem Maße vermittelt oder es ist zu erwarten, dass diese Vermittlung bis zum Beginn der Prüfung erreicht werden kann.
Die schulischen Leistungen ergeben sich aus den entsprechenden Leistungsnachweisen unmittelbar vor dem beabsichtigten Prüfungstermin. Wird die Zulassung zur Winterprüfung gewünscht, ist i.d.R. das Abschlusszeugnis vom Sommer des betreffenden Jahres einzureichen. Wird die Zulassung zur Sommerprüfung gewünscht, so ist i.d.R. in kaufmännischen Berufen eine aktuelle Notenstandsbescheinigung (Halbjahresleistung mit Stand Januar) oder bei technischen Berufen das letzte Berufsschulzeugnis einzureichen.
Der aussagekräftige, ausgefüllte und vollständige Antrag, einschließlich der erforderlichen ergänzenden Unterlagen, muss rechtzeitig zur Bearbeitung vorliegen. Das entsprechende Antragsformular unter “Weitere Informationen” muss für die Antragstellung verwendet werden.
Antragsfristen:
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Bei Zulassung zur Sommerprüfung: bis 15. Januar des Prüfungsjahres.
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Bei Zulassung zur Winterprüfung: bis 31. Juli des Prüfungsjahres.
Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Vollständigkeit des Antrags liegt in der Verantwortung des antragstellenden Azubis.
Für die Mindestzeiten der Ausbildung gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung | Mindestzeit der Ausbildung |
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42 Monate | 24 Monate |
36 Monate | 18 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
Hier finden Sie Informationen zur Verkürzung der Ausbildung.