Ausbildung
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden. Hierfür gelten folgende Regelungen:
Verkürzung der Ausbildung
Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden (§ 8 BBiG).
Auch während der Ausbildung kann das Ausbildungsverhältnis noch geändert werden.
Wichtig: Einer Verkürzung müssen immer alle Vertragspartner zustimmen (Ausbildungsbetrieb, Auszubildende/-r und bei unter 18-jährigen auch die Erziehungsberechtigten).
Mögliche Verkürzungsgründe sind:
Schulische Vorbildung | |
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Mittlere Reife | Die Ausbildungszeit kann um bis zu 6 Monate verkürzt werden |
Abitur, Fachabitur, Berufsgrundbildungsjahr | Die Ausbildungszeit kann um bis zu 12 Monate verkürzt werden |
Vorherige Ausbildung | |
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Im gleichen Beruf | Die Ausbildung kann um die bereits abgeleistete Ausbildungszeit verkürzt werden |
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden. Hierfür gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung | Mindestzeit der Ausbildung |
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42 Monate | 24 Monate |
36 Monate | 18 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
Über den Verkürzungsantrag entscheidet Ihre zuständige IHK.
Der vollständig ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Unterlagen muss der IHK rechtzeitig zur Bearbeitung vorliegen.
Antragsfristen:
- Bei Zulassung zur Sommerprüfung: bis 15. Januar des Prüfungsjahres
- Bei Zulassung zur Winterprüfung: bis 31. Juli des Prüfungsjahres
Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Fragen zur Verkürzung stehen Ihnen die IHK-Ausbildungsberater gerne zur Verfügung.
Hier finden Sie Informationen zur Vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung.