Ausbildung

Verkürzung der Ausbildung

Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden (§ 8 BBiG).
Auch während der Ausbildung kann das Ausbildungsverhältnis noch geändert werden.
Wichtig: Einer Verkürzung müssen immer alle Vertragspartner zustimmen (Ausbildungsbetrieb, Auszubildende/-r und bei unter 18-jährigen auch die Erziehungsberechtigten).
Mögliche Verkürzungsgründe sind:
Schulische Vorbildung
Mittlere Reife Die Ausbildungszeit kann um bis zu 6 Monate verkürzt werden
Abitur, Fachabitur, Berufsgrundbildungsjahr Die Ausbildungszeit kann um bis zu 12 Monate verkürzt werden

Vorherige Ausbildung
Im gleichen Beruf Die Ausbildung kann um die bereits abgeleistete Ausbildungszeit verkürzt werden

Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden. Hierfür gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung Mindestzeit der Ausbildung
42 Monate 24 Monate
36 Monate 18 Monate
24 Monate 12 Monate
Über den Verkürzungsantrag entscheidet Ihre zuständige IHK.
Der vollständig ausgefüllte Antrag mit den erforderlichen Unterlagen muss der IHK rechtzeitig zur Bearbeitung vorliegen.
Antragsfristen:
  • Bei Zulassung zur Sommerprüfung: bis 15. Januar des Prüfungsjahres
  • Bei Zulassung zur Winterprüfung: bis 31. Juli des Prüfungsjahres
Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Fragen zur Verkürzung stehen Ihnen die IHK-Ausbildungsberater gerne zur Verfügung.
Hier finden Sie Informationen zur Vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung.