Merkblatt Umweltrecht

Pflichten rund um Verpackung

Verpackung ist Thema für fast alle Unternehmen. Es gelten viele unterschiedliche Gesetze auf Bundes- und EU-Ebene. Um Sanktionen und Bußgelder zu vermeiden, ist es unerlässlich, die gesetzlichen Vorgaben rund um das eigene Business zu kennen.

Das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz nimmt vor allem Onlinehändler bei Entsorgungsfragen in die Pflicht. Wer also die eigenen Waren oder Produkte Dritter vertreibt, muss anfallende Verpackungen sowie Füllmaterial bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister anmelden und bei einem der Dualen Systeme deren Entsorgung beauftragten. Bei einem Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhoben werden.
Ziel des Gesetzes ist es, Kosten fairer zu verteilen, die Recyclingquoten zu erhöhen und letztlich auch Müll zu vermeiden. Denn wer weniger verpackt, zahlt natürlich auch weniger. Das Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) legt die Pflichten für die sogenannten Inverkehrbringer von verpackten Waren fest.
Es gilt hier das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Das bedeutet: Jeder, der gefüllte Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen in Umlauf bringt, ist verantwortlich oder muss für deren Rücknahme und Verwertung sorgen.

Eintrag im Verpackungsregister

Was zu beachten ist:

Seit Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht, die nahezu alle Unternehmen betrifft, die verpackte Ware in Verkehr bringen. Ursprünglich mussten sich seit 2019 nur diejenigen Unternehmen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren, die Ware für private Endverbraucher verpacken. Doch mit der Gesetzesänderung im Jahr 2022 wurde diese Pflicht erheblich ausgeweitet.

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die Waren für gewerbliche Endverbraucher verpacken und in Verkehr bringen, fallen ebenfalls unter die Registrierungspflicht. Dies umfasst unter anderem:
  • Befüller von Mehrwegverpackungen: Unternehmen, die Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllen und veräußern.
  • Inverkehrbringer von schadstoffhaltigen Füllgütern: Wenn Ihre Produkte schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes enthalten, sind Sie ebenfalls zur Registrierung verpflichtet.
  • Befüller von Serviceverpackungen: Diese Kategorie umfasst Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe mit Ware befüllt werden, wie z. B. Papiertüten in Bäckereien oder auf Wochenmärkten
Auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister müssen sich betroffene Betriebe als nächstes eintragen. Die erhaltene Registrierungsnummer muss dann wiederum an die beauftragten Entsorgungsbetreiber übermittelt werden. Fertig!
Aber nicht vergessen: Die weitere Korrespondenz in Form von Mengenmeldungen und Abrechnungen bleibt Aufgabe des Unternehmers. Die Betreiber des dualen Systems und der Zentralen Stelle für Verpackungsregister gleichen lediglich zu Kontrollzwecken Daten ab.

Mehrwegangebotspflicht seit 2023

Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, wie z.B. Restaurants, Bistros, Cafés oder Lieferdienste, sind verpflichtet, für Essen und Getränke zum Mitnehmen neben Einwegkunststoffverpackungen auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein. Zudem müssen Kundinnen und Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden. Dies kann durch Schilder und Plakate und auf der Internetseite erfolgen.
Von der Regelung ausgenommen sind kleinere Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern und max. 80 m² Verkaufsfläche.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat ein Merkblatt mit den wesentlichen Informationen zur neuen Mehrwegangebotspflicht veröffentlicht.

Weitere wichtige Gesetze