Verpackung
Das Einwegkunststofffonds-Gesetz
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) von 2023 zielt darauf ab, die Umweltbelastung durch Einwegkunststoffe zu reduzieren, indem es bestimmte Produkte wie Besteck, Teller, Rührstäbchen und Strohhalme aus Kunststoff verbietet.
Es schreibt Unternehmen vor, Alternativen zu diesen Kunststoffprodukten anzubieten und fördert die Verwendung von Mehrwegoptionen. Damit bringt es auch neue Kosten und Bürokratie für die betroffenen Unternehmen mit sich. Firmen, die es versäumen, sich zu registrieren oder ihre Daten fristgerecht zu melden, müssen mit hohen Bußgeldern rechnen. Zudem droht ein Vertriebsverbot für die betreffenden Produkte.
Der Gesetzestext, der die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dort sind auch die Abgaben definiert.
Wer ist betroffen?
Drei Hauptgruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffonds-Gesetz:
- Hersteller oder Importeure bestimmter Produkte:
- Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte: Diese Produkte sind bereits jetzt erfasst.
- Feuerwerkskörper: Ab 2026 werden auch Feuerwerkskörper einbezogen.
- Hersteller oder Importeure bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen:
- Lebensmittelbehälter für „To-Go“-Lebensmittel
- Getränkebehälter: Dazu gehören Flaschen und Tetrapacks.
- Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen: Besonders relevant sind hier Tragetaschen für Obst und andere Lebensmittel.
- Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt:
- Diese Unternehmen verpacken Lebensmittel direkt in Tüten oder Folien, die ohne weitere Zubereitung verzehrt werden, wie zum Beispiel Popcorn in Kinos.
Wichtige Unterscheidungen
Bei den oben genannten Gruppen ist es entscheidend, zwischen den Rollen der Unternehmen zu unterscheiden. Bei den ersten beiden Gruppen (1. und 2.) sind die Produzenten oder Importeure der Kunststoffe selbst gemeint. Zum Beispiel muss sich der Hersteller von leeren Getränkebechern registrieren, nicht jedoch der Betreiber eines Kiosks, der diese Becher nutzt.
In der dritten Gruppe (3.) geht es jedoch um die Befüller der Verpackungen. Hier ist der Kinobetreiber, der Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft, registrierungspflichtig. Diese Gruppe wird voraussichtlich die meisten betroffenen Unternehmen umfassen.
Was muss ich als betroffenes Unternehmen tun?
Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der Plattform „DIVID“ registrieren, die vom Umweltbundesamt betrieben wird. Die Registrierung erfolgt unter www.einwegkunststofffonds.de.
Im Jahr 2025 müssen Unternehmen dann erstmals Daten über die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Mengen melden. Diese Meldungen bilden die Grundlage für die Zahlungen in den Einwegkunststofffonds. Der Fonds dient dazu, die Kosten der Kommunen für die Entsorgung weggeworfener Verpackungen und Produktreste („Littering“) zu decken.
Die gemeldeten Mengen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen gibt es für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sowie für Produkte, die unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr liegen. Wichtig ist jedoch: Auch wenn die Prüfpflicht entfällt, bleiben die Pflichten zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung bestehen, selbst bei geringen Mengen.