Recht im Überblick

Recht Aktuell

Hier finden Sie eine Übersicht zu informativen Veranstaltungen, neuen Gesetzen, Gesetzesänderungen und Regelungen, die Unternehmen beachten müssen. Wir haben die wichtigsten Infos nach Themenfeldern sortiert für Sie zusammengestellt und ergänzen den Überblick fortlaufend.

Was ändert sich im Steuerrecht?

E-Rechnungspflicht ab dem Jahr 2025

Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt. Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die als Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird. Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings sind Übergangsregelungen für den Zeitraum 2025 bis 2027 vorgesehen.
Ab wann? 1. Januar 2025
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website: E-Rechnungen ab 2025 – Ein kurzer Überblick! - IHK Potsdam

Steuerfortentwicklungsgesetz (noch nicht beschlossen)

Der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag wird um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro angehoben.
Die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“) werden angepasst;
Die Steuerklassen III und V sollen in das Faktorverfahren überführt werden (Inkrafttreten am 1. Januar 2029). Hinweis: Die Steuerklassen III und V sollen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr für den Lohnsteuerabzug zur Anwendung kommen.
Weitere Informationen dazu finden auf unserer Website. Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes - IHK Potsdam

Neuerungen rund um die Kleinunternehmerregelung nach § 19 / 19a UstG

Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer werden angehoben. Zudem sind von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze nun von der Umsatzsteuer befreit. Bisher galt die Regelung, dass die Umsatzsteuer lediglich nicht erhoben wurde.
Die vormals geltenden Umsatzgrenzen werden von 22.000 EUR für das Vorjahr und 50.000 EUR für das laufende Kalenderjahr auf 25.000 EUR für das Vorjahr und 100.000 EUR für das laufende Kalenderjahr angehoben. Dabei handelt es sich künftig um Nettogrenzen. Mit Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze im laufenden Kalenderjahr entfällt automatisch der Kleinunternehmerstatus, so dass ab diesem Zeitpunkt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht kommt. Neu ist auch ein verpflichtender Hinweis auf die Steuerbefreiung des § 19 UStG, § 34a Nr. 5 UStDV.
Die Kleinunternehmerregelung wird zudem internationalisiert. Das heißt, dass auch Kleinunternehmer aus anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen können.
Ab wann? 1. Januar 2025
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel.

Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)

Ab November 2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung aller in Deutschland wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen und bleibt während der gesamten Geschäftstätigkeit bestehen – unabhängig von Änderungen wie Namen oder Anschrift.
Die W-IdNr. soll langfristig Verwaltungsabläufe vereinfachen und die elektronische Datenverarbeitung zwischen verschiedenen Registern effizienter gestalten.
Ab wann? seit November 2024

Was ändert sich in der Arbeitswelt?

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Das bedeutet, dass Arbeitgeber mögliche Anpassungen hinsichtlich der vereinbarten Stundenzahl oder andere Anpassungen vornehmen müssen. Weiterhin empfehlen wir aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns, das gesamte Lohngefüge im Unternehmen zu überdenken.
Ab wann? 1. Januar 2025
Weitere Informationen zum Mindestlohn erhalten Sie auch auf unserer Website. Der Mindestlohn - IHK Potsdam

Erhöhung des Azubilohns

Der Mindestlohn für Azubis erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes jährlich. Azubis, die 2025 mit der Ausbildung beginnen, müssen eine Mindestvergütung von monatlich 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten.
Ab wann? 1. Januar 2025

Neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber

Durch die Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze von bisher 538 Euro auf 556 Euro brutto im Monat. Dies ist ein Durchschnittsbetrag. Minijobber können in einem Monat auch mehr als 556 Euro verdienen, solange die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro brutto nicht überschritten wird. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ab wann? 1. Januar 2025

Vereinfachungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz

Zukünftig sollen Vereinbarungen von Altersbefristungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen auch in Textform möglich sein. Das bedeutet, dass eine solche Vereinbarung auch digital, z.B. per E-Mail möglich sein wird. Die Regelaltersgrenze ist das gesetzliche Renteneintrittsalter.
Früher war für Befristungen die Schriftform erforderlich, bei der die Parteien eigenhändig unterschreiben mussten. Dies ist auch weiterhin für sonstige Befristungen erforderlich.
Ab wann? 1. Januar 2025

Außerdem entfällt die Verpflichtung für den Arbeitgeber bei Übermittlung eines Arbeitsvertrags in Textform einen gesonderten Nachweis dafür zu erbringen, sodass der Arbeitgeber über die wesentlichen Vertragsbedingungen auch per E-Mail informieren kann.
Ab wann? 1. Januar 2025

Arbeitszeugnisse können in der Zukunft auch elektronisch ausgestellt werden.
Ab wann? 1. Januar 2025

Steuerbescheide sollen zukünftig, wenn gewünscht, digital bereitgestellt werden.
Ab wann? seit 29.10.2024

Es soll zudem eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater eingerichtet werden. Dadurch müsse Arbeitgeber künftig nicht mehr einzelne Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen.
Ab wann? 1. Januar 2028

Die Aufbewahrungsfristen für Buchführungsbelege werden von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt.
Ab wann? 1. Januar 2025

Deutsche Staatsbürger müssen bei einer Hotelübernachtung keinen Meldeschein mehr ausfüllen.
Ab wann? 1. Januar 2025

Was ändert sich im Wettbewerbs- und Internetrecht?

Produktsicherheitsgesetz

Die EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit ist ab dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden. Die Verordnung soll für sichere Verbraucherprodukte sorgen.
Hersteller müssen für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen für das Produkt erstellen und für 10 Jahre bereithalten und aktualisieren.
Anbieter von Online-Marktplätzen müssen sich beim Safety-Gate Portal registrieren, um über das Portale mögliche Warnhinweise zu Produkten schneller zu verbreiten.
Weitere Informationen finden sie auf unserer Webseite: Neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit - IHK Potsdam
Ab wann? seit 1. Dezember 2024

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) um. Ziel ist es, allen Menschen Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen.
Das Gesetz betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringende für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Das BFSG gilt für Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
Folgende Produkte sind u.a. erfasst:
  • Hardwaresysteme für Verbraucherinnen und Verbraucher (zum Beispiel Computer, Tablets, Laptops) einschließlich Betriebssysteme für diese Hardwaresysteme,
  • Selbstbedienungsterminals im Zusammenhang mit den von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen (zum Beispiel Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen),
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste (zum Beispiel Smartphones oder Tablets) oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (zum Beispiel Smart-TV) verwendet werden,
E-Book-Lesegeräte.
Folgende Dienstleistungen sind u.a. erfasst:
  • Telekommunikationsdienste,
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (zum Beispiel Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen),
  • Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher (zum Beispiel Online-Banking, Eröffnung eines Bankkontos, Verträge, Beratung),
  • E-Books und hierfür bestimmte Software,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben wie beispielsweise Onlineshops).
Ab wann? 28. Juni 2025
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Website: Barrierefreiheit für Unternehmen

KI-Verordnung der EU

Die KI-Verordnung, auch bekannt als AI Act, legt seit dem 1. August 2024 den rechtlichen Rahmen für Künstliche Intelligenz auf EU-Ebene fest. Die Verordnung zielt darauf ab, den Einsatz von KI-Technologien sicherer und transparenter zu gestalten. Sie legt Regeln fest, um Risiken zu minimieren und das Vertrauen in KI-Systeme zu stärken. Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Risikostufen und setzt dementsprechend Anforderungen an die Nutzung und Entwicklung von KI-Systemen.
Grundsätzlich betrifft der KI-Act alle Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln, bereitstellen oder nutzen, sofern diese Systeme in der EU eingesetzt werden oder deren Ergebnisse Personen in der EU beeinflussen. Das schließt sowohl große Konzerne als auch kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) ein, die KI-Technologien in ihren Produkten oder Dienstleistungen integrieren.
Ab wann? seit 1. August 2024
Seit 1. August 2024 wird die KI-Verordnung schrittweise wirksam, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben:
  • 2. Februar 2025: Verbotene KI-Systeme, die ein unannehmbares Risiko darstellen, dürfen nicht mehr verwendet werden.
  • 2. August 2025: Anwendbarkeit der Bestimmungen für KI-Systeme mit „allgemeinem Verwendungszweck“ (Basismodell wie zum Beispiel Chat-GPT)
  • 2. August 2026: allgemeine Anwendbarkeit der KI-VO
  • 2. August 2027: Anwendbarkeit der KI-VO für bestimmte Hochrisikosysteme

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben

Ziel: Bisherige Regelungen für Agrarerzeugnisse erweitern auf handwerkliche und industrielle Produkte (sog. CIGIs, craft and industrial geografical indications)
Wie? Unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben einführen. Regelungsort: vor allem Markengesetz, daneben DPMA-VO, MarkenVO u.a.
Wer? Zuständige Behörde DPMA, auch EUIPO und WIPO einbezogen
Welche Rechte? Umfassender privatrechtlicher Schutz mit Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Zudem Bußgelder bei widerrechtlicher Verwendung.
Grund: Authentizität + Qualität der Produkte gewährleisten, vor Nachahmungen schützen;
Verbraucherinformationen verbessern; Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen erhalte
Ab wann? 1. Dezember 2025