Recht im Überblick
Internet- und Wettbewerbsrecht
Was müssen Sie als Unternehmen im Internet und gegenüber Konkurrenten beachten? Einen Überblick über die wichtigsten Informationen und weitere Hinweise finden Sie hier:
- Wie reagieren auf falsche Rechnungen?
- Welche Pflichten für den Handel treffen Sie als Unternehmen?
- Phishing-Mail Kampagne im Namen der IHKs?
- Abmahnwelle bei Einbindung von Google-Fonts?
- Welche Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung treffen Sie als Unternehmen?
- Was bedeutet das Digitale-Dienste-Gesetz seit 2024?
- Was tun für ein korrektes Impressum?
Wie reagieren auf falsche Rechnungen?
Unternehmensdaten sind allgemein zugänglich. Gewerbetreibende werden daher oft Zielscheibe bestimmter Täuschungsmethoden. In unserem Artikel klären wir über die häufigsten Maschen auf und geben Hinweise, wie Sie sich verhalten sollten.
Welche Pflichten für den Handel treffen Sie als Unternehmen?
Beim Verkauf von Waren an Verbraucher treffen Verkäufer seit dem dem Jahr 2022 zahlreiche neue Pflichten. Einen Überblick über die Änderungen im Kaufrecht finden Sie hier.
Phishing-Mail Kampagne im Namen der IHKs?
Immer mal wieder werden verschiedene Phishing-Mail Varianten im Namen von IHKs oder dem DIHK verschickt. Ziel dieser Mails sind vor allem Mitgliedsunternehmen, aber nicht die IHKs selbst.
So wird auf einen angeblich fehlenden Antrag für den digitalen IHK-Schlüssel verwiesen. Der Absender ist in keinem der bisher bekannten Fällen ein System mit IHK-Kontext, sondern immer unbekannte Drittsysteme.
Die verlinkte Webseite bietet ein Formular, mit welchem Informationen zu den Mitgliedsunternehmen gesammelt werden sollen. Dazu gehört die Anschrift des Unternehmens, aber auch Kontoinformationen. Der zentrale Webfilter des IHK-WAN sperrt die Aufrufe der Seiten, die dem IHK-CERT bekannt sind. Dieser Schutz greift allerdings nicht für Mitgliedsunternehmen.
In einem anderen Fall werden Unternehmen gebeten, sich über einen Link bei der IHK anzumelden und sensible Daten zu übermitteln. So wird beispielsweise eine E-Mail mit dem Betreff „Fertig ist Ihr Energieausweis“ an zahlreiche Empfänger verschickt. Die Mail enthält einen Anmeldelink, über den Unternehmen einen angeblichen Energiezuschlag beantragen können. Mit den Worten: „Hier können Sie Ihren Energiezuschlag über die IHK beantragen.“ werden Mitgliedsunternehmen auf eine falsche Fährte gelockt.
In einem weiteren Fall sollen Unternehmen zu viel gezahlte Steuern zurückverlangen können. Hierzu werden sie von einer „Bundeszahlstelle“ mit der Abkürzung „BZSt“ dazu aufgefordert, zunächst die Firmendaten über die IHK prüfen zu lassen.
Es besteht in allen Fällen die Gefahr, dass mit einem Klick auf den entsprechenden Link Schad-Software heruntergeladen und verbreitet wird. Mitgliedsunternehmen werden eindringlich davor gewarnt, diesen Link anzuwählen und Anmeldedaten zu übermitteln. Es wird in allen Fällen versucht, sowohl die Gutgläubigkeit aber auch Zwangslagen auszunutzen. Betroffene könnten jederzeit dazu bei der IHK Potsdam anrufen, um sich zu vergewissern.
Abmahnwelle bei Einbindung von Google-Fonts?
Bundesweit sind unzählige Abmahnschreiben wegen einer Einbindung von Google-Fonts auf der Webseite im Umlauf. Absender sind zumeist Rechtsanwaltskanzleien, die eine (angebliche) Persönlichkeitsrechtsverletzung ihrer Mandanten geltend machen.
Gefordert werden Schadensersatzbeträge in Höhe von 100 bis 170 EUR. Die IHK empfiehlt zu prüfen, ob tatsächlich Google Fonts verwendet wird und, wenn möglich, auf die lokal gehostete Version umzusteigen.
Zudem sollte die Zahlung höflich, aber bestimmt abgelehnt, eine Originalvollmacht angefordert, Details zum Mandanten angefordert und der Verdacht von Rechtsmissbrauch geäußert werden.
Welche Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung treffen Sie als Unternehmen?
Unternehmen mit eigenen Websites oder AGBs müssen ihre Verbraucher informieren, ob sie an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Es sei denn, sie beschäftigen weniger als zehn Angestellte. Informationen dazu finden Sie hier.
Was bedeutet das Digitale-Dienste-Gesetz seit 2024?
Das Telemediengesetz (TMG) wurde im Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Es ist inhaltlich in fast identischer Form ins Digitale Dienste Gesetz übernommen worden.
Mit dem DDG wird das nationale Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst. Ebenfalls geändert wurde die Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Dieses wurde in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Was ist zu tun?
Überprüfen Sie daher Ihren Internetauftritt.
Haben Sie in Ihrem Impressum oder der Datenschutzerklärung auf Normen aus dem TMG oder TTDSG verwiesen, so müssen Sie dies entsprechend aktualisieren.
Haben Sie in Ihrem Impressum oder der Datenschutzerklärung auf Normen aus dem TMG oder TTDSG verwiesen, so müssen Sie dies entsprechend aktualisieren.
Die Impressumpflicht ergibt sich nicht mehr aus § 5 TMG, sondern aus § 5 DDG. Inhaltlich wurde lediglich der Begriff „Telemediendienst“ in „digitaler Dienst“ geändert, darüber hinaus sind die Vorgaben gleichgeblieben.
Sollten Sie in Cookiebanner oder Datenschutzerklärung auf den § 25 TTDSG verweisen, muss dieser Verweis nun in § 25 TDDDG geändert werden.
Was tun für ein korrektes Impressum?
Es gibt Pflichtangaben, die Unternehmen auf Ihren Web-Plattformen zu erfüllen haben, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden. Allen voran ein vollständiges und gut auffindbares Impressum. Wir zeigen Ihnen hier, worauf Sie hierbei achten müssen.