Gründen als

Versicherungsmakler mit Erlaubnis § 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO

Darauf müssen Sie achten!

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen als Versicherungsmakler vermitteln will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO und einer Eintragung im Vermittlerregister. Die Industrie- und Handelskammer führen die Aufsicht über die Gewerbeerlaubnis und führen das Vermittlerregister. Unterschieden wird zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern: Versicherungsmakler übernehmen für Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein.

Grundsätzliche Informationen zur Gründung

Angebot der IHK Potsdam für Gründer

Im Gründungsbereich unserer Homepage halten wir zahlreiche Informationen für Sie bereit, die Ihnen bereits bei Ihrer Recherche nützliche Hinweise für die Gründung geben. Dazu gehört unsere Broschüre "Gründen im Land Brandenburg – Der Leitfaden für Ihre Existenzgründung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2990 KB)" mit den wichtigsten Informationen kompakt für Sie zusammengefasst. Wer es lieber gedruckt mag, kann sich die Gründermappe bequem bestellen oder in unseren RegionalCentern abholen.

Beratung

Im Rahmen der Planung Ihrer Existenzgründung ist es wichtig, sich einen Überblick über das bestehende Angebot und den Bedarf zu verschaffen. Dabei übernehmen die Industrie- und Handelskammern die wichtige Aufgabe der umfassenden Beratung der Unternehmen und Existenzgründer. Inhalte der Beratung sind u. a. die Möglichkeiten der öffentlichen Finanzierungshilfen, Fragen des Gewerberechts, allgemeine Rechtsfragen, Markt- und Wettbewerbschancen, Standortfragen, etc.
Die IHK Potsdam bietet darüber hinaus angehenden und bestehenden Unternehmen vertiefende Beratungsgespräche an. Wünschen Sie einen Termin? Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.