Versicherungswirtschaft
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln will, benötigt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Definitionen finden sich in § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO übernehmen für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind abschließend in § 34 d Abs. 5 GewO negativ geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Persönliche Zuverlässigkeit: regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Insolvenzstrafrat...) begangen hat. Für die Prüfung sind ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 S. 1 BZRG, Belegart OG sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO, Belegart OG erforderlich.
- Geordnete Vermögensverhältnisse: daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Des Weiteren wird eine Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes geprüft.
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.300.380 Euro für jeden Schadenfall und mindestens 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Nähere Regelungen finden sich in den §§ 11 ff VersVermV. Gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV hat der Vermittler, der in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, für jede Personenhandelsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Achtung: ab dem 09.10.2024 erhöhen sich die Deckungsbeträge auf 1.564.610 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und auf 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
- Nachweis der Sachkunde: Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise in unserem Antragsformular. Dort finden Sie eine Checkliste. Gern beraten wir Sie zu den Möglichkeiten der Sachkundeprüfung und Anerkennung Ihrer Qualifikation.
Antragsformulare zum Erlaubnisverfahren
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und Registrierung für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2171 KB)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und Registrierung für juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 482 KB)
- Beiblatt Vertreter juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 229 KB)
- Antrag Änderung der Registerdaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 383 KB)
- Meldung Auslandstätigkeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 344 KB)
- Antrag Delegation der Sachkunde auf einen Angestellten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 698 KB)
- Antrag Delegation der Sachkunde innerhalb der Geschäftsführung (jur. Pers.) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 293 KB)
- Mitteilung leitender Angestellter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 237 KB)
- Formular Erklärung Weiterbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB)
- Verzichtserklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 578 KB)
Weitere Informationen
- Internet-Impressum - zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater
- Gebührentarif der IHK Potsdam (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB)