Fachkräftesicherung

Fachkräfte aus dem Ausland

Mit zunehmenden Fachkräftemangel werden ausländische Fachkräfte für Unternehmen immer wichtiger. Das zum 01.03.2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz zielt darauf ab, die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften und geeigneten Ausbildungsinteressierten aus Drittstaaten zu erleichtern. Dabei steht der Fachkräftebedarf der Wirtschaft im Fokus.
Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde (im Land Brandenburg die zentrale Ausländerbehörde im Landkreis Dahme-Spreewald) einleiten. Dadurch wird die Dauer des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und des Visumverfahrens deutlich verkürzt.
Die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes FEG) auf einen Blick:
  • Fachkräftebegriff: Als Fachkraft gelten einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.
  • Anerkennung der Qualifikation: Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation zwingend notwendig, um in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten zu dürfen.
  • Arbeitsmarkteinstieg: Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird erleichtert. Die qualifizierte Fachkraft muss einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen. Die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt in den meisten Fällen. Das bedeutet, dass nicht mehr geprüft werden muss, ob für den konkreten Arbeitsplatz Bewerber aus Deutschland oder der EU / EFTA zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft allerdings weiterhin die Arbeitsbedingungen.
  • Beschäftigungsmöglichkeiten: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich. Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, also nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt.
  • Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzung sind eine anerkannte Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland, Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und Sicherung des Lebensunterhalts für den Aufenthalt. Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich.
  • Aufenthalt für Ergänzungsqualifizierungsmaßnahmen: Für Qualifizierungsmaßnahmen kann bis zu 18 + 6 Monate Aufenthalt in Deutschland erteilt werden. Voraussetzung ist dabei, dass ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei der zuständigen Stelle in Deutschland durchgeführt wurde, in dem Defizite der erworbenen ausländischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung festgestellt wurden (Anerkennungsbescheid). Außerdem werden hinreichende Deutschkenntnisse (Sprachniveau A2) vorausgesetzt.
  • Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes: Ausbildungsinteressierte können auch nach Deutschland einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Deutschsprachkurse im Zusammenhang mit der Ausbildung können besucht werden. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Berufsbildung und beruflichen Weiterbildung wird nur nach Vorrangprüfung erteilt.
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde (im Land Brandenburg die zentrale Ausländerbehörde im Landkreis Dahme-Spreewald) einleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzen wird. Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:
  1. Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
  2. Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. (zzgl. Visumgebühr von 75,- Euro und Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation).
  3. Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
  4. Mit der sogenannten Vorabzustimmung der Ausländerbehörde, die diese dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet, kann ein Visumantrag gestellt werden (Fristen: In 3 Wochen Termin + 3 Wochen für die Entscheidung über Visa-Erteilung).
  5. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.