06.05.2024

Neuseeland-Handelsabkommen seit dem 1. Mai 2024 in Kraft

Das Handelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist seit dem 1. Mai 2024 in Kraft. Es bringt deutschen Unternehmen Erleichterungen im Handel mit dem Inselstaat.
Das neuseeländische Parlament hat dem Abkommen am 25. März 2024 zugestimmt. Damit war die Ratifizierung von neuseeländischer Seite abgeschlossen. Mehr Informationen finden Sie in dieser Mitteilung der neuseeländischen Regierung. Die EU hatte das Abkommen bereits zuvor ratifiziert und im Amtsblatt der EU L/2024/866 vom 25. März 2024 veröffentlicht.
Seit dem 1. Mai 2024 darf Neuseeland bei Erfüllung der Listenkriterien als Präferenzland in (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft genannt werden. Neuseeland darf auch bereits in seit 25. März 2024 ausgestellten (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft genannt werden, wenn der Wortlaut “Neuseeland (ab Inkrafttreten)” aufgeführt ist.
Die EU-Kommission stellt den vollständigen Text des Abkommens mit Neuseeland bereit.
Nun sind auch sektorale Informationsbroschüren sowie ein detaillierter Leitfaden mit besonderem Fokus auf KMU online verfügbar. Die Materialien können unter anderem über die Handelsseite der Europäischen Kommission für das EU-Neuseeland-Freihandelsabkommen abgerufen werden.
Die DIHK informiert auf ihrer Website über die Bedeutung des Abkommens für die deutsche Wirtschaft.
Die Generalzolldirektion stellt mit der Atlas-Info 0603/2024 (PDF) Informationen zur Präferenzbegünstigung von neuseeländischen Ursprungswaren bei der Einfuhr in die EU bereit.
Quellen: DIHK, EU-Kommission