23.05.2024
Pan-Euro-Med-Präferenzraum: Neue Anwendungsmatrix und elektronisch ausgestellte Präferenznachweise
Die Europäische Kommission hat Neuigkeiten über den Anwendungsstand des Regionalen Übereinkommens und über elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen veröffentlicht.
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 3. Mai 2024 im Amtsblatt (EU) C/2024/3107 die Mitteilung über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Außer der aktualisierten Matrix enthält die Veröffentlichung den Anhang zur Bekanntmachung betreffend elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED gemäß Abs. 1 Buchstabe d der Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens. Hier wird das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, bekanntgegeben.
Zum Hintergrund:
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 15. Januar 2024 im Amtsblatt (EU) Reihe L 243 die Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen.
Bereits während der COVID-19-Pandemie waren vorübergehend elektronisch signierte bzw. gestempelte oder vollständig elektronische Warenverkerhsbescheinigungen im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum vorübergehend akzeptiert worden. Diese Sonderregelungen gelten seit dem 1. Mai 2024 nicht mehr.
Dieses bewährte Verfahren für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen wird unter bestimmten Bedingungen fortgesetzt. Das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, wird in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien festgelegt.
Quelle: Generalzolldirektion