14.11.2024
Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ohne Unterschrift weiter verwendbar
Während der COVID-19-Pandemie durften Präferenznachweise wie die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorübergehend als eingescannte Kopie oder ohne Unterschrift akzeptiert werden. Diese Regelung wurde nun beendet. Dennoch können in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ohne Unterschrift weiterhin anerkannt werden, wenn sie anstelle einer Nasssignatur einen QR-Code und einen Link zur Verifizierung enthalten.
Die Europäische Kommission hatte zunächst
elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.
Die Generalzolldirektion informiert in einer Fachmeldung vom 12. Juni 2024, dass nach Mitteilung der Europäischen Kommission nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden können. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Es ist weiterhin möglich, dass in der Türkei Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. mit Nassstempel ausgestellt werden, da in das derzeit verwendete elektronische System MEDOS Zolllager und Freihandelszonen nicht integriert sind. Daher läuft nun eine Übergangsphase, in der die Ausstellung von A.TR. in der Türkei sowohl elektronisch (mit QR-Code, s.o.) als auch manuell (ohne QR-Code, aber mit Nassstempel) zulässig ist.