13.06.2024

Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ohne Unterschrift weiter verwendbar

Während der COVID-19-Pandemie durften Präferenznachweise wie die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorübergehend als eingescannte Kopie oder ohne Unterschrift akzeptiert werden. Diese Regelung wurde nun beendet. Dennoch können in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ohne Unterschrift weiterhin anerkannt werden, wenn sie anstelle einer Nasssignatur einen QR-Code und einen Link zur Verifizierung enthalten.
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen, insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält, hatte die Europäische Kommission im gegenseitigen Einvernehmen mit diesen Ländern Maßnahmen abgestimmt, die dafür sorgen sollten, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden konnte (z.B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt). Die Europäische Kommission hat in ihrem Internetauftritt auf der Webseite "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency" die Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten der EU bzw. der Partnerländer dargestellt: COVID-19: Customs guidance for trade - European Commission (europa.eu)
Die Europäische Kommission hatte zunächst mitgeteilt, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr gelten. Gemäß einer Übergangsregel sollten nur bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.
Die Generalzolldirektion informiert in einer Fachmeldung vom 12. Juni 2024, dass nach Mitteilung der Europäischen Kommission nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden können. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Im Übrigen besteht zwischen den Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens Einvernehmen darüber; dass die Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel, die während der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren, positiv waren. Daher werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Fachmeldung der Generalzolldirektion "Warenverkehr im PAN-Europa-Mittelmeerraum, Verwendung von elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen" vom 19. Februar 2024 und aus unserer Meldung Pan-Euro-Med-Präferenzraum: Neue Anwendungsmatrix und elektronisch ausgestellte Präferenznachweise”.

Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Generalzolldirektion