IHK Ostwürttemberg

Selbstständig als Finanzanlagenvermittler

1. Die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler

Sie möchten sich als gewerblich tätiger Finanzanlagenvermittler selbständig machen? In diesem Fall benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit neben einer Gewerbeanmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO. Zudem müssen Sie in ein öffentlich einsehbares Vermittlerregister eingetragen werden.
Die Erlaubnis ist in drei Produktkategorien unterteilt und erfasst die Anlageberatung zu oder die Anlagevermittlung über den Erwerb von:
  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO),
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO),
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO).
Sie können den Umfang Ihrer Erlaubnis selbst wählen. Je nach Umfang Ihrer Tätigkeit können Sie einzelne Produktkategorien oder aber auch eine Erlaubnis in vollem Umfang beantragen.
Eine Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittlung benötigen Sie sofern Sie als ungebundener Finanzanlagevermittler, im Umfang der „Bereichsausnahme“ des KWG gewerblich tätig sind oder sein wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Sie benötigen keine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, wenn Sie als vertraglich gebundener Vermittler (§ 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes (KWG)) und mit entsprechendem Eintrag im Register der BaFin für eben diese gebundenen Vermittler tätig sind. Hintergrund ist, das in diesem Fall ein Unternehmen mit entsprechender Erlaubnis der BaFin (etwa eine Bank) für Sie die vollständige Haftung übernimmt.
Auch Tippgeber brauchen keine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Tippgeber stellen lediglich den Kontakt zwischen einem (potenziellen) Anleger und einem Veräußerer von Finanzanlagen her oder benennen einen Kaufinteressenten gegenüber einem Anlageanbieter/-vermittler. Dem Tippgeber darf es dabei aber gerade nicht darauf ankommen, den Anleger von einem bestimmten Produkt zu überzeugen oder für eine bestimmte Finanzanlage zu gewinnen.

2. Hintergrund und Erklärung der Produktkategorien des § 34f GewO

Mit der Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO dürfen Sie, die in Absatz 1 genannten Finanzanlagenprodukte vermitteln und beraten. Dabei muss die Tätigkeit von der sogenannten „Bereichsausnahme“ in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) umfasst sein.
Unter die sogenannte „Bereichsausnahme“ und damit unter die Erlaubnispflicht der GewO fallen Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung betreiben. Und dies darf nur zwischen Kunden und einem inländischen Institut oder einem in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 b-d KWG genannten Unternehmen (insbesondere einer Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft …) geschehen. Darüber hinaus darf sich die Anlagenberatung und die -vermittlung eben nur auf die in § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 GewO genannten Finanzanlagen beziehen.
Konkret handelt es sich um die Vermittlung von und die Beratung zu:
  • Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, aber nur dann, wenn es sich um inländische Unternehmen handelt, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischem Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen sowie der individuellen Vermögensverwaltung handelt. Diese Kapitalanlagegesellschaften, die Investmentvermögen auflegen, werden von der BaFin beaufsichtigt und können in einer Liste auf der BaFin-Homepage nachgelesen werden.
  • Anteilsscheinen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft. Auch diese Kapitalanlagegesellschaften werden von der BaFin zugelassen und können einer auf der BaFin-Homepage veröffentlichten Liste entnommen werden.
  • Ausländischen Investmentanteilen, die also von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben worden sind, allerdings nur, wenn Sie von der BaFin ausdrücklich zum öffentlichen Vertrieb zugelassen worden sind. Auch dies kann einer Liste auf der BaFin-Homepage entnommen werden. Fehlt es an der Zulassung der BaFin zum öffentlichen Vertrieb, wird für Vermittler und Berater solcher Finanzprodukte eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt.
  • Öffentlich angebotener Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft (z. B.: Immobilienfonds, Lebensversicherungsfonds, Medienfonds…).
  • Weiter fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34 f GewO „sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagegesetzes“. Zu beachten ist, dass Vermögensanlagen von Wertpapieren abzugrenzen sind. Wird zu Wertpapieren vermittelt und beraten benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 34 f GewO, sondern eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Wertpapiere sind verbriefte Rechte, die am Markt gehandelt werden können. Das bekannteste Beispiel sind Aktien. Bei Vermögensanlagen entstehen dagegen persönliche Rechte.
Beispiele für Vermögensanlagen sind:
  • Unternehmensbeteiligungen, einschließlich stiller Beteiligungen und Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (aber z. B. nicht Bruchteilsgemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz)
  • Treuhandvermögen (z. B. wenn Anteile von Publikumskommanditgesellschaften für die Anleger von einem Treuhänder gehalten und verwaltet werden)
  • Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds (auch nicht öffentlich angebotene Fonds, sogenannte Privatplatzierungen)
  • Genussrechte
  • Namensschuldverschreibungen
  • Nachrangdarlehen
  • Partiarische Darlehen
  • Direktinvestments (evtl. Container, Edelmetalle)
  • sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn Sie beispielsweise offene oder geschlossene Fonds vermitteln, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass Sie „nur“ eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und nicht nach dem Kreditwesengesetz benötigen. Dies gilt nur dann, wenn als Finanzdienstleitung ausschließlich die oben genannten Produkte angeboten werden. Wer also zusätzlich Aktien oder Zertifikate vermittelt, benötigt eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und nicht eine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Entsprechendes gilt, wenn Gelder (z. B. Kaufpreis) der Anleger entgegengenommen werden, um diese an den Veräußerer des Finanzanlageprodukts weiterzuleiten (vgl. § 20 FinVermV).

ACHTUNG:

Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts wurde die Abschlussvermittlung aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass mit der Erlaubnis nach § 34f GewO nur noch die Anlageberatung und -vermittlung erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert nun eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.

Zudem wurden durch das FinmanoG I zum 1. Januar 2017 die Wörter „Anbieten oder“ aus der Bereichsausnahme gestrichen, was zur Folge hat, dass die Vermittler von Vermögensanlagen nur noch dann unter die Ausnahme fallen, wenn die Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden. Die Vermittlung auf dem Zweitmarkt ist daher nicht mehr mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO möglich.

3. Erlaubniserteilung

Sie haben sich für bestimmte Produkte und den für Ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisumfang entschieden? Dann können Sie einen entsprechend Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK (gilt für Baden-Württemberg) stellen.
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, oHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!
An dieser Stelle ein Hinweis: Planen Sie als Finanzanlagenvermittler eine Firma zu gründen und muss diese Firma ins Handelsregister eingetragen werden? In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes, der ins Handelsregister eingetragen werden soll, mit der Bundesbank abzustimmen. So lassen sich bereits im Vorfeld unklare Formulierungen, die etwa auf eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach KWG hindeuten und zu Problemen bei der Eintragung führen könnten, vermeiden. Sie können Kontakt zur Filiale Stuttgart der Bundesbank, Bereich Bankenaufsicht, unter Tel. 0711/9440 aufnehmen.

4. Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht,
  • bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.

5. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (vom Gesetzgeber „Berufshaftpflichtversicherung“ genannt). Sie muss besonderen gesetzlichen Anforderungen entsprechen
  • gültig im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
  • das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein und
  • die Mindestversicherungssumme müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese verändern sich regelmäßig.
Im Falle einer Personenhandelsgesellschaft, also oHG oder KG, muss der Versicherungsschutz zusätzlich auch für den Erlaubnisträger und damit die geschäftsführenden Gesellschafter nachgewiesen werden.
Der Nachweis erfolgt mit einer kostenlosen Bescheinigung Ihres Versicherers. Diese Bescheinigung kann nur im folgenden Musterwortlaut aktzeptiert werden.
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde bestätigen wir, dass Sie ab dem _____________ eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß. § 34f Absatz 2 Nummer 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der §§ 9 bis 10 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) erfüllt.

Ihr Versicherungsschutz als Finanzanlagenvermittler erstreckt sich auf folgende Produktkategorien nach § 34 f GewO:

Nr. 1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Nr. 2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Nr. 3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.


(Zutreffendes bitte ankreuzen!)

Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt mindestens 1.276.000 € je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres je mitversicherte Person beträgt mindestens 1.919.000 €, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, vgl. § 9 Absatz 2 FinVermV.

6. Sachkunde

Neben der Zuverlässigkeit, den geordneten Vermögensverhältnissen und dem Versicherungsschutz müssen Sie den Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler führen. Diesen können Sie durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor der IHK erbringen. Die Prüfung zum Finanzanlagenfachmann /-frau gliedert sich dabei in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Die Sachkundeprüfung kann entfallen, wenn Sie über eine ausreichende Berufsqualifikation verfügen. Welche Qualifikationen gleichgestellt sind, gibt der Gesetzgeber in § 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vor. Die abschließende Liste der gleichgestellten Berufsqualifikationen, sowie das ausführliche Thema Sachkunde und Sachkundeprüfung finden Sie in unserem Artikel „Sachkunde“.
Für juristische Personen gilt, dass der Vorstand oder die Geschäftsführung die Sachkunde einbringen muss.

7. Einsatz von Mitarbeitern

Sofern Sie beabsichtigen Mitarbeiter zu beschäftigen, die direkt bei der Vermittlung oder der Beratung von Finanzanlagen unterstützen sollen, beachten Sie bitte, dass Sie als Arbeitgeber sich von deren Zuverlässigkeit überzeugen müssen. Außerdem haben Sie sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter über einen entsprechenden Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 verfügen und in das Vermittlerregister eingetragen werden.

8. Registrierungsverfahren

Um als Vermittler tätig zu sein, müssen Sie sich (und ggf. Ihre Mitarbeiter) nach Erlaubniserhalt noch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Der Antrag hierfür kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Zusätzlich ist eine Gewerbeanzeige erforderlich.
Das Vermittlerregister dient der Transparenz und soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, die zugelassene Tätigkeit eines Finanzanlagenvermittlers zu prüfen. Das Register führen die IHKs. Das Vermittlerregister kann kostenlos abgerufen werden.

9. Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler

Für Finanzanlagenvermittler, die ihre Tätigkeit nach § 34f GewO ausüben, gilt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Sie unterliegen damit einer Reihe von Berufspflichten, etwa Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Wir empfehlen Ihnen, sich diese vor Beginn der Tätigkeit sorgsam durchzulesen.
Unter anderem verpflichtet Sie § 24 FinvermV jährlich zur Abgabe eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB). Dieser Prüfbericht ist z.B. von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erstellen, und soll der zuständigen Aufsichtsbehörde dazu dienen festzustellen, ob Sie den Berufspflichten der FinVermV nachgekommen sind. Sofern Sie in einem Jahr keinerlei Tätigkeit nach § 34f GewO ausüben, müssen Sie zwar keinen Prüfbericht, aber eine sogenannte Negativerklärung abgeben.
Der Prüfbericht, aber auch die Negativerklärung müssen Ihrer zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres vorgelegt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich diesen jährlichen Termin entsprechend vorzumerken, um Ihre Unterlagen fristgerecht vorlegen zu können.

10. Gesetzliche Grundlagen