IHK Ostwürttemberg
Prüfberichtspflichten nach § 24 FinVermV
Prüfungspflicht nach §§ 11 -24 Finanzanlagenvermittlerverordnung ( FinVermV)
In § 24 FinVermV wurde die aus § 16 MaBV bekannte Pflicht einen Prüfbericht vorzulegen, der durch einen geeigneten Prüfer testiert wurde, übernommen. Allerdings sind die Pflichten der §§ 12 bis 23 FinVermV umfangreicher und damit der Umfang der Pflichtprüfung größer ausgefallen.
I. Wann muss ein Prüfbericht vorgelegt werden?
Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln ist.
Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, haben Sie anstelle des Prüfberichtes eine sog. Negativerklärung unaufgefordert einzureichen. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Vermittlungs- oder Beratungsauftrag i.S.d § 34f Abs.1 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfbericht vorlegen.
Die nicht fristgemäße Einreichung kann eine Geldbuße gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV nach sich ziehen.
Für den Berichtszeitraum 2012 ist ausnahmsweise kein Prüfbericht und keine Negativerklärung einzureichen.
Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, haben Sie anstelle des Prüfberichtes eine sog. Negativerklärung unaufgefordert einzureichen. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Vermittlungs- oder Beratungsauftrag i.S.d § 34f Abs.1 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfbericht vorlegen.
Die nicht fristgemäße Einreichung kann eine Geldbuße gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV nach sich ziehen.
Für den Berichtszeitraum 2012 ist ausnahmsweise kein Prüfbericht und keine Negativerklärung einzureichen.
II. Wer darf prüfen?
Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände.
Aber auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind eine ordnungsgemäße Prüfung in dem betreffenden Gewerbebetrieb durchzuführen, können als Prüfer betraut werden.
Hierzu zählen Steuerberater, Rechtsanwälte, ferner Personen, die für das Gebiet, das Gegenstand der Prüfung ist, nach § 36 GewO bestellt und vereidigt worden sind.
Aber auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind eine ordnungsgemäße Prüfung in dem betreffenden Gewerbebetrieb durchzuführen, können als Prüfer betraut werden.
Hierzu zählen Steuerberater, Rechtsanwälte, ferner Personen, die für das Gebiet, das Gegenstand der Prüfung ist, nach § 36 GewO bestellt und vereidigt worden sind.
III. Welche Aussagen müssen die Prüfberichte enthalten?
Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 FinVermV gehalten hat.
Der Prüfbericht hat Informationen zum Prüfer, zur Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte zu den organisatorischen Vorkehrungen, zur Einhaltung der Verhaltenspflichten, zu den im Betrieb Beschäftigten und einen Prüfvermerk zu enthalten.
Der Prüfbericht hat Informationen zum Prüfer, zur Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte zu den organisatorischen Vorkehrungen, zur Einhaltung der Verhaltenspflichten, zu den im Betrieb Beschäftigten und einen Prüfvermerk zu enthalten.