Allgemeine wettbewerbsrechtliche Hinweise

"Wettbewerb belebt das Geschäft" - damit diese Redewendung zutreffen kann, müssen sich die am Wettbewerb Beteiligten an Spielregeln halten. Gefragt ist lauterer Wettbewerb. Gegen unlauteren Wettbewerb muss vorgegangen werden. Festgehalten sind diese Spielregeln unter anderem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die IHK überwacht das Einhalten der Bestimmungen des UWG. Stellt sie Rechtsverstöße fest, kann sie selbst Abmahnungen aussprechen, im Klageweg gegen Wettbewerbssünder vorgehen oder auch die Wettbewerbszentrale e.V. einschalten.
Zur Vermeidung von gerichtlichen Streitigkeiten in Wettbewerbsangelegenheiten gibt es eine schnelle und vor allem kostengünstige Lösung: die Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten gemäß § 15 UWG. Diese können formlos angerufen werden, wenn eine Abmahnung für ungerechtfertigt gehalten wird oder ein abgemahntes Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgibt, aber nicht sofort das Gericht angerufen werden soll.
Nach § 1 Abs. 1 IHKG obliegt es den Industrie- und Handelskammern unter anderem "für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken“. Die IHK berät die Mitgliedsunternehmen gern zur Zulässigkeit konkreter Werbeideen und unterstützt bei der Frage, was getan werden sollte, wenn man wegen einer Werbung eine Abmahnung erhalten hat.