Sachkundenachweis als selbständiger Versicherungsvermittler
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Sachkundenachweise im Versicherungsbereich und die Sachkundeprüfung "Geprüfte Versicherungsfachfrau/ Geprüfter Versicherungsfachmann IHK"
Die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 oder 2 Gewerbeordnung (GewO) wird nur erteilt, wenn der Vermittler oder Berater unter anderem die notwendige Sachkunde nachweist. Liegt noch keine gleichgestellte Berufsqualifikation vor, soll durch die Sachkundeprüfung sichergestellt werden, dass der Vermittler oder Berater über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt.
Für die Ablegung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig. Jeder kann selbst entscheiden, bei welcher IHK er die Prüfung ablegen möchte.
Die IHK Ostbrandenburg bietet die Sachkundeprüfung “Geprüfte Versicherungsfachfrau/ Geprüfter Versicherungsfachmann IHK” in Frankfurt (Oder) regelmäßig an.
Hier finden Sie weitere Details, Termine und den Link zur Anmeldung.
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Welche Abschlüsse gelten als gleichgestellte Berufsqualifikationen?
Laut Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) gilt § 5 für die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
2. ein Abschlusszeugnis
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
3. ein Abschlusszeugnis als
a) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
b) Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
c) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Ausnahmen beim Sachkundenachweis
Vom Nachweis der Sachkunde werden Personen befreit, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig sind. Zu beachten sind bei dieser sogenannten "Alte-Hasen-Regelung", dass über der ununterbrochene Tätigkeitsnachweis der Sachkunde im Vermittlerbereich rückwirkend ab 1.8.2000 vorliegen muss. Eine persönliche Beratung vor Erlaubnisbeantragung wird daher empfohlen.
Stand 06/2022