Rechtsgrundlagen im Onlinehandel

Auch im Onlinehandel gelten uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc). Für bestimmte Teilbereiche existieren spezielle Rechtsvorschriften.
Für den Bereich des Internethandels sind insoweit unter anderem relevant:
  • das Telemediengesetz (TMG),
  • das Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
  • die Preisangabenverordnung (PAngV).
Die Rechtslage ist unübersichtlich und ändert sich ständig und auch die Hinweise in diesem Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Betreiber von Onlineshops sollten sich regelmäßig qualifizierte Unterstützung einholen. Schon kleine Verstöße gegen die relevanten Normen oder Ungenauigkeiten bei Pflichtangaben können Konkurrenten oder Verbände zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen veranlassen.

Informationspflichten des Anbieters

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten (sogenannte Anbieterkennzeichnung nach dem TMG). Informiert werden muss über:
  • den Namen und die Anschrift des Anbieters, unter der er niedergelassen ist; bei juristischen Personen außerdem den Vertretungsberechtigten mit Namen und Anschrift
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse
  • soweit eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • das Register (Handelsregister, Versicherungsvermittlerregister etc.), in das der Anbieter eingetragen ist, sowie die entsprechende Registernummer
  • die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer.
Zusätzlich muss der Anbieter:
  • dem Kunden angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen
  • den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen
  • für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
Darüber hinaus benötigt ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages Informationen über:
  • die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung
  • den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
  • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen)
  • eventuelle Liefervorbehalte
  • die Einzelheiten bezüglich Zahlung und Lieferung
  • den Endpreis (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile)
  • die anfallenden Versandkosten
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
  • die Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen.

Vertragsschluss via Internet

Verträge können rechtswirksam auch im Internet (per E-Mail) geschlossen werden. Nicht ohne weiteres online abschließbar sind allerdings solche Verträge, die kraft Gesetzes bestimmten Formanforderungen unterliegen (Schriftform, Beglaubigung, notarielle Beurkundung). Allerdings besteht auch die Möglichkeit, zumindest die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform in der Regel durch Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur einzuhalten. Angesichts der geringen Verbreitung digitaler Signaturen ist ein solches Verfahren derzeit allerdings kaum praktikabel.
Das Zustandekommen eines Vertrages setzt Angebot und Annahme voraus. Keine Angebote im juristischen Sinne sind die Kataloge auf der Website sowie das Aufnehmen einzelner Artikel in einen elektronischen „Warenkorb” durch den Kunden. Ein verbindliches Angebot ist in der Regel erst das Absenden der gesamten Bestellung durch den Kunden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB können auch bei im Internet geschlossenen Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 - 309 BGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
  • Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website oder durch ausdrücklichen Hinweis im Bestellformular auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
  • Die Bestätigung der Kenntnisnahme der AGB auf der Bestellseite mittels Checkbox ist zu empfehlen.
  • Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
  • Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein.
  • Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann.

Verbraucherschutzrecht

Bei Geschäftsabschlüssen im Internet mit Verbrauchern (das heißt mit Kunden, die nicht selbst Unternehmer sind) ist das umfangreiche Verbraucherschutzrecht des BGB zu berücksichtigen.
Das Fernabsatzrecht des BGB räumt dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein, das frühestens ab Erhalt der Ware und einer korrekten Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zu laufen beginnt. Bei falscher Belehrung ist das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage nach Fristbeginn beschränkt. Danach erlischt es.
Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Fälle. Kein Widerrufsrecht hat der Verbraucher insbesondere bei Bestellung
  • von Waren, die nach seinen Wünschen speziell angefertigt wurden,
  • von Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger versiegelt waren und vom Kunden entsiegelt worden sind,
  • von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.
Bei einem Widerruf muss der Verbraucher die Rücksendekosten tragen, sofern er vom Unternehmer hierüber informiert wurde und der Unternehmer sich nicht dazu bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen. Diese Regelung gilt unabhängig vom Wert der zurückgesandten Ware.
Neben der Konsequenz, dass die kurze Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, kann das Versäumnis, rechtzeitig die oben genannten Pflichtinformationen zu geben, auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Namens- und Markenrecht

Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen Mitstreiter als Domain registriert werden.
Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten sind umfassende Namens- und Markenrecherchen vor Anmeldung einer Domain unerlässlich.

Urheberrecht

Unternehmenspräsentationen auf einer Website sind (wie die Website insgesamt) in der Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder verändert werden. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (d. h. nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde).
Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen.
Urheberrechtlich geschützte Werke (zum Beispiel Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt.
Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig und können unter Umständen eine Haftung für rechtsverletzende Inhalte zur Folge haben.

Wettbewerbsrecht

Auch im Internet gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts. Insbesondere die des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Preisangabenverordnung, soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen.
Werbung per E-Mail ist im Grundsatz wettbewerbsrechtlich verboten. Zulässig ist sie nur, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers mit der Übersendung vorliegt oder ein solches Einverständnis vernünftigerweise vermutet werden kann (zum Beispiel aufgrund dauernder Geschäftsbeziehungen).
Das UWG sieht dabei im Verhältnis B2C (Business to Consumer) nur eine Ausnahme vor: Werbe-E-Mails dürfen an eigene Kunden eines Unternehmens versandt werden, wenn der Kunde seine Adresse im Zusammenhang mit einer Bestellung freiwillig angegeben und der Übersendung von Werbung nicht nachträglich widersprochen hat und inhaltlich Waren oder Dienstleistungen derselben Art beworben werden, die der Kunde schon einmal bei dem Unternehmen in Anspruch genommen hat. Soweit die Übersendung unverlangter elektronischer Werbung überhaupt zulässig ist, muss schon aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich eben um Werbung handelt. Wird die Werbung dagegen als normale Post getarnt, ist sie ebenfalls rechtswidrig.