Für einen erfolgreichen Außer-Haus-Verkauf: Mehrweg- und Einweg-Verpackung

Viele Gastronomen bieten einen Außer-Haus-Verkauf an. Neben den gewohnten gesetzlichen Hygienebestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Lebensmittelkennzeichnung und den dazugehörigen Dokumentationspflichten gilt es die besonderen Temperaturanforderungen beim Transport von Lebensmitteln zu beachten.
Der Handlungsleitfaden des DEHOGA Hessen gibt einen Überblick über alle Anforderungen in der Umsetzung eines erfolgreichen Außer-Haus-Verkaufs. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Handlungsempfehlungen für Gastronomiebetriebe gemäß dem Verpackungsgesetz herausgebracht.

Übersicht Mehrweg- und Einwegverpackung

Für den Außer-Haus-Verkauf verwenden viele Gastronomen entsprechende Verpackungen, um die Lebensmittel zu schützen, frisch und warm zu halten.
Mit der Neuregelung des Verpackungsgesetzes, am 20.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossen, sind umfassende Änderungen auf die gastronomischen Unternehmen zugekommen.
seit 3. Juli 2021
Verbot des Handels mit Einwegverpackungen wie Einweggeschirr und -teller, Rührstäbchen, Trinkhalme, To-Go-Becher und Einwegverpackung aus Styropor verboten.
seit 1. Januar 2022
Erweiterung der Pfand- und Rücknahmepflichten: Pfandpflicht für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen (Ausnahme mit Milchprodukten befüllte Einwegkunststoffgetränkeflaschen)
seit 1. Juli 2022
seit 1. Januar 2023
Seit dem 01.01.2023 trat eine Regelung zu Mehrwegbehältnissen in der Gastronomie in Kraft. Damit wird die EU-Verpackungsrichtlinie, die bereits seit 2019 in Kraft ist, umgesetzt.
Seit 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegkunststoffbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und Mehrwegverpackungen haben.
Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche: Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen. (Quelle: DIHK)
Weitere Ausnahmen:
  • Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben
  • Bei Vertrieb durch Verkaufsautomaten kann der Letztverbraucher auch anbieten, die Ware in vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen (hierauf ist hinzuweisen)
Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz unter www.bundesregierung.de

Verpackungsgesetz – Auswirkungen auf die Gastronomie

Das Verpackungsgesetz richtet sich vorrangig an die Hersteller und das Inverkehrbringen von
  • Besteck (auch Essstäbchen)
  • Teller (auch Pappteller, die mit Kunststoff überzeugen sind)
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Lebensmittelbehälter aus Styropor (z. B. Fast-Food-Verpackungen)
  • Getränkebehälter und -becher aus Styropor einschließlich Verschlüssen und Deckeln (z. B. To-go-Becher)
  • Luftballonstäbe, sofern sie nicht zur Stabilisierung von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Zwecke dienen
  • Wattestäbchen.
Nutzer wie Gastronomen und Endverbraucher sind nur mittelbar betroffen. Die genannten Einwegprodukte aus Plastik dürfen, sofern sie noch im Bestand des jeweiligen Gastronomen sind, weiter verwendet werden. Das Aufbrauchen ist explizit gewünscht, die Verpackungen sollen nicht vernichtet werden.

Mehrwegangebotspflicht seit 1. Januar 2023

Am 1. Januar 2023 trat die Mehrwegangebotspflicht in Kraft. Das bedeutet für die Gastronomie: Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen anbietet, muss er eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als die Ware in der Einwegverpackung. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
  1. Der Betrieb kann eigene Mehrwegverpackungen kaufen, die beispielsweise aus Kunststoff oder Glas sind.
  2. Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).
Zur Zeit gibt es eine Reihe von Mehrwegsystemen, die sich durch Ablauf und Handhabung zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. Welches die beste Lösung für den eigenen Betrieb ist, sollte genau geprüft werden. Die meisten Anbieter stellen dafür Muster bereit, um mit Gästen erste Erfahrungen zu sammeln.
Es gilt zudem, schnellstmöglich für Rechtsklarheit zu sorgen. Es gibt noch viele offene Fragen. Umso wichtiger ist, dass Bund und Länder einen abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht“ unter Federführung des Umweltbundesamtes (UBA) erarbeiten. Mit einer Veröffentlichung ist frühestens im Februar 2023 zu rechnen.

Registrierungspflicht Serviceverpackungen

Letztvertreiber von Serviceverpackungen oder Abgeber weitere Verpackungsarten an Kunden, wie z.B. Imbissbetriebe oder Bäckereien, wenn sie To-Go-Becher, Pizzaschachteln oder Brötchentüten etc. muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID erfolgen. Weitere Informationen
ACHTUNG: Derzeit werden Abmahnungen wegen Verstößen gegen das VerpackG wegen fehlender Registrierung im LUCID-Verpackungsregister, insbesondere an Gastronomiebetriebe, und der fehlenden Beteiligung an einem dualen System versandt. Die Schreiben lassen erhebliche Zweifel an der Berechtigung zu kostenpflichtigen Abmahnungen aufkommen.

Warnmeldung

Bei Erhalt eines Schreibens sollte dringend der Sachverhalt geklärt werden: Besteht eine Registrierungspflicht? Sofern diese besteht, sollte diese dringend im Verpackungsregister LUCID nachgeholt werden. Es wird davon abgeraten, die Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten. Im Zweifel gilt, sich fachlich beraten zu lassen.