Lebensmittel-Kennzeichnungspflicht
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wurde als EU-Verordnung Nr. 1169/2011 beschlossen und regelt die Kennzeichnung, Aufmachung, Bezeichnung, Werbung und den Fernabsatz von Lebensmitteln auf europäischer Ebene. Alle bisherigen nationalen Verordnungen in den einzelnen EU-Mitgliedschaften werden von diesem Zeitpunkt an abgelöst. Ziel ist es, die Verbraucher besser über das jeweilige Lebensmittel und dessen Bestandteile zu informieren.
Was besagt die LMIV?
Alle Lebensmittelhersteller sind dazu verpflichtet, in einheitlicher Form Auskunft über
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise Verbrauchsdatum
- Nettofüllmenge
- Name, Firma und Anschrift des Herstellers
- Nährwertkennzeichnung
- Herkunftsangaben (zum Beispiel bei Rindfleisch, Eier, Honig)
- Inhaltsstoffe, einschließlich der 14 Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
des Lebensmittels zu geben. Die besondere (farblich hervorgehobene, fett gedruckte) Kennzeichnung der Allergene ist obligatorisch für verpackte Ware. Ebenso verpflichtend sind die Angaben zu den Allergie auslösenden Stoffen bei "loser", unverpackter Ware, zum Beispiel in Restaurants, an der Ladentheke. Diese Information kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Die mündlichen Auskunft setzt eine Dokumentation, die auf Nachfrage leicht erhältlich ist (Informationstafeln, Rezepturen, Kladde oder ähnlichem), sowie die Tatsache, dass der Gast bei Kauf des Lebensmittels über die Inhaltsstoffe umfassend informiert ist, voraus.
Allergene
Die Kennzeichnung gilt für folgende Inhaltsstoffe, die im Anhang II der LMIV aufgelistet sind:
- glutenhaltiges Getreide (namentlich zu benennen, wie zum Beispiel Weizen, Roggen, Dinkel)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch / Laktose
- Schalenfrüchte (namentlich zu benennen, wie zum Beispiel Mandeln, Haselnüsse, Pistazien)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite
- Lupinen
- Weichtiere
Nährwertkennzeichnung
Angegeben werden müssen im Rahmen der Nährwerttabelle die Angaben zum Brennwert (Kalorien) und zum Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz jeweils bezogen auf 100 Gramm bei festen und 100 Milliliter bei flüssigen Lebensmitteln.
Angaben zu den Nährwerten einer Portion der Lebensmittel können zusätzlich freiwillig gemacht werden. In diesem Zusammenhang muss dann ersichtlich sein, wie groß die jeweilige Portion ist und wie viele Portionen jeweils enthalten sind.
Nutri-Score
Seit Herbst 2020 ist die neue Lebensmittelkennzeichnung auf der Vorderseite von Lebensmitteln zu finden. Sie gibt mit einer fünfstufigen Farbskala von A bis E an, welche Lebensmittel zu einer gesunden Ernährung beitragen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Angabe, die Verwendung für Unternehmen ist nicht verpflichtend. Sofern sich Unternehmen für die Nutzung des Nutri-Score entscheiden, fallen keine Lizenzgebühren an. Es bedarf einer Anmeldung beim Markeninhaber Santé Public France.