Rechtsvorschriften im Gastgewerbe

GAGEV - anlassbezogenes, vorübergehendes Gaststättengewerbe

Wer auf Märkten Bier ausschenkt, Würstchen verkauft oder weitere Speisen oder Getränke anbietet, betreibt laut § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) ein anlassbezogenes und vorübergehendes Gaststättengewerbe. Dies ist anzeigepflichtig. Das Vorhaben hat der Unternehmer zwei Wochen vor Beginn des Ereignisses dem zuständigen Ordnungsamt mit dem Formblatt Gagev (Anzeige eines vorübergehendes Gaststättengewerbe) mitzuteilen.
Eine Zuverlässigkeitsprüfung bei einem beabsichtigten Alkoholausschank im vorübergehenden Gaststättengewerbe entsprechend § 3 Abs. 1 BbgGastG ist im Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 2 BbgGastG nicht vorgesehen. Allerdings steht es den Behörden frei, gegebenenfalls eine Überprüfung vorzunehmen.
Weitere Beispiele für den Betrieb eines anlassbezogenen, vorübergehenden Gaststättengewerbes sind zum Beispiel die Abgabe von Speisen, alkoholfreien und alkoholischen Getränken bei Geschäftseröffnungen oder -jubiläen, Musikveranstaltungen oder Veranstaltungen von Vereinen und Gesellschaften, sofern dies gewerbsmäßig (auf Dauer angelegte Tätigkeit, Absicht der Gewinnerzielung) erfolgt.
Für Teilnehmer an festgesetzten Veranstaltungen (nach §69 Abs. 1 Satz 1 GewO) gelten die Vorschriften des §68a Gewerbeordnung (GewO). Hiernach dürfen auf festgesetzten Märkten und Volksfesten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen und auf "anderen Veranstaltungen im Sinne der §§64 bis 68 GewO" lediglich Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle ohne eine Anzeige nach §2 Abs. 2 BbgGastG verabreicht werden.

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Die wichtigsten baulichen Anforderungen an Gaststätten sind im Brandenburgischen Gaststättengesetz, der Brandenburgischen Bauordnung und in der Verordnung über Arbeitsstätten geregelt.
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen (innen) oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten, Camping- und Wochenendplätze sowie Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmetern Grundfläche zählen laut § 2 Brandenburgischer Bauordnung zu Sonderbauten. Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden entscheiden über Auflagen, besonderen Anforderungen oder ggf. Erleichterungen (u.a. bei Toiletten für Besucher, barrierefreie Nutzbarkeit, Stellplätzen etc.).
Baugenehmigung bei Nutzungsänderungen
Liegt eine Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen vor, ist gegebenenfalls eine Baugenehmigung nach § 59 Brandenburgische Bauordnung erforderlich. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung von Gebäuden, wie zum Beispiel Umbau einer Scheune zu einer gastgewerblichen Einrichtung oder Erweiterung der Verkaufsstätte um einen Imbiss, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Für Betriebsstätten beziehungsweise Räume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, gelten spezielle bauliche Anforderungen. Grundlage ist die VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Lebensmittelhygiene. Vor Eröffnung eines gastronomischen Betriebes sollten in jedem Fall mit dem zuständigen Bauamt und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Details besprochen werden.

Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit. Hierin sind unter anderem der Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, E-Zigaretten und E-Shishas, aber auch der Aufenthalt in Gaststätten oder auf Tanzveranstaltungen geregelt.

weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften

Die Informationen "Gastgewerbe – ein Leitfaden" sowie zu den hygienischen Vorschriften geben Aufschluss zu den wichtigsten Rechtsvorschriften. Ergänzend sind unter anderem folgende Gesetze zu beachten: