Aushangpflichtige Gesetze

Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden müssen. Ziel der Aushangpflicht ist es, den Arbeitnehmer über die für ihn geltenden Schutzvorschriften zu informieren. Auszuhängen sind daher vom Arbeitgeber nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen.
Zu beachten ist, dass aushangpflichtige Gesetze für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sein sollen. Hier bietet sich ein Aushang am "Schwarzen Brett" an. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen oder auslegen.
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, kann er sich schadenersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht die Ursache des Schadens geworden ist. In der Regel stellt eine Verletzung der Aushangpflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Verschiedene Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze in Taschenbuchformat an, einige Ausgaben sind bereits zum Aufhängen entsprechend aufbereitet.
Es genügt aber auch, wenn die Gesetze für die Belegschaft leicht online zugänglich gemacht werden.
Zu den wichtigsten aushangpflichtigen Gesetzen gehören z. B.:
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen - nach § 12 AGG,
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - nach § 16 ArbZG,
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - nach § 47 JArbSchG ab einem jugendlichen Beschäftigten,
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - nach § 21 LadSchlG ab einem Beschäftigten,
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) - nach § 26 MuSchG wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind
Spezialgesetze/Verordnungen:
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (BGV) - nach §§ 15, 138 SGB VII Unterrichtung über einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft,
  • Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - nach § 46 StrlSchV – zur Einsicht ständig verfügbar halten