Faktenreiches Update zum Online-Marketing-Recht im IHK-Netzwerk

Christian Heermeyer -Fachanwalt für IT-Recht-, Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB, Osnabrück, gab im IHK-Netzwerk Online-Marketing ein faktenreiches Update zu den wichtigsten Themen im Online-Marketing-Recht einschließlich wichtiger gesetzlicher Änderungen im neuen Jahr 2022.

Datenschutz und Impressum

Zu den wesentlichen gesetzlichen Pflichten für Webseiten gehören die Datenschutzerklärung sowie das Impressum. Hier sei es problematisch, wenn diese Angaben von den Webagenturen erstellt werden, da das Unternehmen in der Pflicht sei und außerdem auch die Agentur haften könne, warnte Heermeyer. Denn zusätzliche Angaben für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Makler, und journalistisch redaktionelle Inhalte nach dem Mediendienststaatsvertrag können hier nötig sein. Dies zu erkennen sei nicht immer ganz einfach. Außerdem seien Cookiebanner für technisch nicht erforderliche Cookies verpflichtend, die nicht voreingestellt sind, so Heermeyer. Ab 01.01.2022 sei dies auch gesetzlich ausdrücklich geregelt.

Urheberrecht bei Bildern und Filmen

Im Anschluss behandelte Heermeyer ausführlich das Thema Urheberrecht bei Bildern und Filmen. Hier empfahl er, auch wenn es aufwändig sei, das Anlegen einer eigenen Bilderdatenbank im Unternehmen, in der der Erwerb genau dokumentiert werde. Aufpassen müsse man bei eigenen Bildern auf “Bilder” im Bild oder urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Gebäude. Zudem sei bei eigenen Aufnahmen die Einwilligung aller Personen einzuholen. Banner auf Veranstaltungen mit Hinweisen, seien im Zweifelsfall nicht ausreichend, erklärte er.

Webshops

Beim Thema Webshops sind die rechtlichen Vorgaben zahlreich. Relativ neu sind die Registrierungen im Verpackungsregister, Preisangaben durch Grundpreise und das Vermeiden von gesundheitsbezogene Angaben. Schlechte Bewertungen bei Google oder Kununu solle man sich als Unternehmen nicht mehr gefallen lassen, lautete sein Rat. Hier könne man bei Google mittlerweile schnell einen Antrag auf Löschung einreichen und auch mit Löschung rechnen, wenn man beispielsweise den Kunden nicht kennt, erklärte Heermeyer.

E-Mail-Marketing

Im E-Mail-Marketing müsse man sich strikt an das Double-Opt-In Verfahren halten. Auch eine Anmeldung in Papierform müsse dann per Postweg am besten bestätigt werden. Medienbrüche seien deshalb besser zu vermeiden, riet Heermeyer. Sollte es trotz aller Sorgfalt zu einer Abmahnung kommen, sollte man prüfen, ob alle Verstöße beseitigt worden sind, bevor man eine Unterlassungserklärung unterschreibt, mahnte der Jurist.

Änderungen 2022

Im Jahre 2022 ändern sich die gesetzlichen Anforderungen an AGBs, zur Verwendung eines Kündigungsbuttons und im Gewährleistungsrecht. Außerdem werde es Ende Mai 2022 einen neuen Vertragstyp über digitale Produkte ergeben. Auch für Influencer werden dann weitere Informationsvorschriften folgen, fasste Christian Heermeyer die kommenden Gesetzesvorhaben zusammen.