DSGVO besonders relevant für die Pressestellen

(27.6.2018) Selten hat eine Rechtsänderung solche Wellen geschlagen wie die der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach der DSGVO - die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist - ist nunmehr vor der Rechtsprechung und vor ersten Bußgelderfahrungen. "Damit es möglichst wenig Unklarheiten gibt, haben wir das Thema Datenschutz auf unsere Agenda gesetzt", sagt Beate Bößl, Projektleiterin Öffentlichkeitsarbeit bei der IHK. Deutlich wurde bei dem Treffen, das unter dem Titel "DSGVO - wird die Öffentlichkeitsarbeit nun weniger öffentlich" stand: Auch wenn die DSGVO in Kraft ist, sind in der Praxis viele Fragen offen.
Rechtsanwalt Christian Heermeyer (Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB, Osnabrück) erläuterte den rund 30 Teilnehmenden die Struktur der DSGVO und grenzte dessen Regelungen ab vom Bundesdatenschutzgesetz und auch vom Kunsturhebergesetz (KUG). Letzteres gilt seit 1907 und regelt u.a., dass "Personen als Beiwerk" (etwa Menschen, die als Zaungäste von Veranstaltungen fotografiert werden), auf Pressefotos zu sehen sein dürfen, ohne dass Rechte am eigenen Bild bestehen oder Einwiligungen eingeholt werden müssen. Aktuell gibt es eine erste Rechtsprechung dazu, wie sich die DSGVO und das KUG zueinander verhalten. Deutlich wurde im Vortrag außerdem, dass derzeit viele Unternehmen aus Unsicherheit viel mehr Daten von Kunden abfragen, als es zielführend sein kann. ein Beispiel: Will ein Unternehmen eine Einwilligung einholen, um einen Kundennewsletter zu versenden, so fragt es oftmals verpflichtend die Angabe der Telefonnummer, des Geburtsdatums und der kompletten Adresse ab. Dies könne abschreckend wirken und sei in diesem Umfang nicht erforderlich, da es genüge, nur die Mailadresse abzufragen.
Die IHK hat Merklblätter zur DSGVO erstellt.