Widerrufsrecht auch bei günstigerem Angebot
Ein Verbraucher könne frei entscheiden, ob und aus welchen Gründen er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch mache, so die Richter des Bundesgerichtshofs. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten, könne von einem Missbrauch des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ausgegangen werden. In allen anderen Fällen stehe dem Kunden das Widerrufsrecht nach freier Entscheidung zu.
Der Käufer erwarb online zwei Matratzen. Wenig später entdeckte er bei einem anderen Shop ein günstigeres Angebot und begehrte nachträglich eine entsprechende Reduzierung des Kaufpreises. Als der Händler sich darauf nicht einließ, widerrief der Verbraucher nach §§ 312g, 355 BGB innerhalb der 14-tägigen Frist den Kaufvertrag. Der Unternehmer hielt dies für rechtsmissbräuchlich, da der Kunde nur seinen unberechtigten Anspruch auf Reduzierung des Kaufpreises durchsetzen wolle.
Die Richter erkannten darin jedoch keinen Rechtsmissbrauch. Nur in ganz besonders krassen Ausnahmefällen könne von einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden, nämlich dann, wenn der betroffene Unternehmer besonders schutzbedürftig sei. (BGH, Urt. v. 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15)