Verlängerung befristeter Rabattaktionen

Dürfen zeitlich befristete Rabattaktionen verlängert werden? Regelmäßig landet diese wettbewerbsrechtliche Frage auch vor Gericht.  
Eine zeitlich begrenzte Rabattaktion, die ohne sachlichen Grund verlängert wird, ist irreführend (OLG München (Urt. v. 22.03.2018, Az. 6 U 3026/17).
Die Beklagte warb mit zeitlich befristeten Rabatten. Nach Ablauf des Zeitraums bot sie die Waren jedoch weiterhin zu dem günstigen Preis an. Das OLG München stufte dies als irreführende Werbung ein. Der Verbraucher gehe davon aus, dass er nur eine bestimmte Zeit die besonderen Angebote erhalte, sodass eine entsprechende Anlockwirkung entstünde. Der Kunde werde verleitet, schnell aktiv zu werden und den Kauf zu tätigen. In Wahrheit handle es sich jedoch um keine solche zeitlich befristete Rabattaktion, da auch nach Ablauf des Zeitraums weiterhin die gleichen Preise genommen würden. Dadurch werde der Kunde in die Irre geführt und getäuscht. 
Auch das Landgericht Dortmund (Urt. v. 14.6.2017, Az: 10 O 13/17) stellte, wie auch andere Gerichte davor, fest, dass eine befristete Rabattaktion grundsätzlich nicht verlängert werden darf, wenn gerade ausdrücklich mit der Befristung geworben wurde. In dem Fall war die Aktion bis zum 24.12.2016 befristet.Wird mit einer befristeten Rabattaktion geworben, so liege eine irreführende Angabe nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, sondern auch dann, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung hätten berücksichtigt werden können, so das Landgericht. Ein Unternehmer könne sich insbesondere nicht darauf berufen, er habe eine Jubiläumsrabattaktion wegen ihres wirtschaftlichen Erfolgs verlängert. Auch wenn an sich vernünftige Gründe für eine Verlängerung vorliegen, stehe dies der Annahme einer irreführenden Werbung nicht entgegen, wenn der Unternehmer sie bei Anwendung der unternehmerischen Sorgfalt hätte erkennen und bei der Planung der Aktion und der Gestaltung der Werbung hätte berücksichtigen können. Der Unternehmer sei in der Pflicht, die besonderen Umstände und die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe darlegen.
Die Urteile entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH (Urt. v. 07.07.2011 - Az. I ZR 173/09) hatte seinerzeit entschieden, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion nur aus triftigen Gründen rechtmäßig verlängert werden darf. Diese Gründe dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung der Aktion seitens des Werbenden noch nicht vorhersehbar gewesen sein. Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion stellt einen solchen triftigen Grund nicht dar.