Bei abgegebener Unterlassungserklärung muss aktiv auf Korrektur bei Gelbeseiten & Co. hingewirkt werden
Verletzt die Firmierung eines Unternehmens die Kennzeichenrechte eines Dritten, muss das Unternehmen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aktiv auf Online-Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps oder 11880.com zugehen und sich dort um eine entsprechende Änderung der gespeicherten Einträge bemühen, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: I ZR 77/13).
Die Bezeichnung "Haus & Grund" ist Bestandteil des Firmennamens des Klägers. Die Beklagte betreibt ein Immobilienmaklerunternehmen in Thüringen. Sie firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung "Eigentum Haus & Grund GmbH". Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung seines Firmenbestandteils "Haus & Grund" ab.
Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin gemäß der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung auf Unterlassung der Verwendung. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung versprach die Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Der Kläger stellte nachfolgend fest, dass die Beklagte auch noch nach der Abgabe der Unterlassungserklärung in Online-Fernsprech- und Branchenverzeichnissen mit der Firmenbezeichnung "Eigentum Haus & Grund GmbH" aufgeführt war.
Das Gericht verurteilte die Beklagte nun letztinstanzlich auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € an den Kläger, weil die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt habe. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Er sei deshalb gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken.
Dementsprechend war die Beklagte aufgrund der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihr untersagten Firmierung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zu veranlassen, diese Firmierung aus ihren Verzeichnissen zu entfernen. Auch eine verlangte Minderung der Vertragsstrafe verneinte das Gericht in diesem Fall.