Vorauskasse bei Verbraucherkauf aus Deutschland in die Niederlande

Nach einer niederländischen Gerichtsentscheidung darf bei einem grenzüberschreitenden (Online-) Verbraucherkaufvertrag die Lieferung aus Deutschland nicht unter den Vorbehalt der vollständigen Vorauszahlung gestellt werden.
Wie auch das deutsche Recht, geht auch das niederländische Verbraucherrecht grundsätzlich davon aus, dass der Kunde die Ware erst bei oder nach Erhalt bezahlen muss. Etwas anderes kann aber vereinbart werden.
Abweichend von der deutschen Rechtslage ist jedoch die Bedingung einer vollständigen Vorauszahlung unzulässig, soweit nicht zugleich auch die frei wählbare Option zur Zahlung nach Warenerhalt angeboten wird. Soll ausschließlich nur die Möglichkeit der Vorauszahlung angeboten werden, darf diese nach Artikel 7:26 Absatz 2 des niederländischen Zivilgesetzbuches lediglich in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises verlangt werden.
Das niederländische Gericht (Rechtbank Midden-Nederland 01-04-2015, ECLI:NL:RBMNE:2015:2116) urteilte in dem Fall, dass der deutsche Händler die Ware ohne Vorkasse an den Kunden liefern muss. Aus Gründen des Verbraucherschutzes wäre die gesamte Kaufpreisvorauszahlungsvereinbarung unwirksam. Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn sich der Käufer freiwillig, trotz weiterer Optionen, zu einer vollständigen Vorauszahlung entschieden hätte.
Die niederländische Rechtslage ist damit „strenger“ als die deutsche, obwohl sich das Verbraucherrecht beider Länder nach einheitlichen EU-Richtlinien richtet. Trotz weitreichender Vereinheitlichung sollten sich Unternehmer vor grenzüberschreitenden Geschäften über etwaige Besonderheiten informieren um Überraschungen zu vermeiden.
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