Gerichtszuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen
Ein niederländisches Gericht ist schon dann zuständig, wenn ein deutscher Unternehmer auf seiner deutschsprachigen Webseite, die sich an Verbraucher richtet, eine niederländische Flagge zeigt und auf Kenntnisse der niederländischen Sprache hinweist.
Im Allgemeinen ist das Gerichte zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Ergibt sich bei deutsch-niederländischen Geschäftspartnern ein Streit aus dem Vertrag, wäre es daher üblich, dass der Niederländer den deutschen Partner vor einem Gericht in Deutschland verklagen muss.
Etwas anderes gilt jedoch zumindest dann, wenn einer der Vertragspartner ein privater Verbraucher ist und der Vertrag unter Nutzung des Internets zustande kommt. In diesem Fall kommt es auf den sonst entscheidenden Ort des Vertragsschlusses oder Ort der erforderlichen Rechtshandlungen nicht an. Der Verbraucher kann dann den Vertragspartner vor einem Gericht seines Mitgliedstaates verklagen beziehungsweise nur vor diesen verklagt werden, wenn der gewerbliche Vertragspartner seine gewerbliche Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet hatte.
Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden: Ein deutscher Immobilienmakler zeigte auf seiner deutschsprachigen Internetseite eine niederländische Flagge und wies auf Kenntnisse der niederländischen Sprache hin. Mit in den Niederlanden wohnenden Verbrauchern wurde ein Vertrag geschlossen. Die Vertragspartner stritten später über die Bezahlung des Maklerlohns. Der BGH verneinte hier die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil die Beklagten Verbraucher gewesen seien und nachweisen konnten, dass die Klägerin ihre Leistungen (auch) auf den niederlänsichen Markt ausgerichtet hatte.
Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verträgen ist die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz EuGVO. In diesem Fall wären dies die Art. 17 und 18 der aktuellen Fassung. (BGH, Urt. v. 15.01.2015, Az.: I ZR 88/14)