Längere Widerrufsfrist erlaubt?

Verbrauchern steht nach Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen und bei Fernabsatzverträgen, etwa beim Online-Handel, ein Widerrufsrecht zu. Laut Gesetz beträgt die Frist zum Widerruf „14 Tage“ (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung, dessen Wortlaut grundsätzlich bindend ist, ist entsprechend formuliert: „Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.“, so Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB.
Dürfen (Online-) Händler diese Frist nun freiwillig verlängern und vor allem auch den Text der Muster-Widerrufsbelehrung einfach ändern? Eine längere Widerrufsfrist kann schließlich ein Marketing-Instrument sein und ist daher für viele Händler interessant. Umstritten ist in dem Zusammenhang jedoch vor allem die Abweichung vom Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung. Kann also die Formulierung „14 Tage“ einfach, zum Beispiel durch „einem Monat“, ersetzt werden?
Zumindest das OLG Frankfurt a. M. hält eine Verlängerung der Frist für unbedenklich und auch eine Änderung des Widerrufstextes für zulässig, da die Vorgaben der §§ 312d Abs. 1, 312g BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB dadurch nicht zulasten von Verbrauchern beschränkt würden.
Einer anderen Meinung nach ist die freiwillige Verlängerung der Widerrufsmöglichkeit nur aufgrund einer zusätzlichen Vereinbarung möglich, die neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht und der unveränderten Muster-Belehrung Anwendung findet. Sowohl für Händler, als auch Verbraucher, verkompliziert dies jedoch die Belehrungs- und Informationspflichten, da diese dann (noch) länger und unübersichtlicher werden.
Es bleibt somit auch für den Handel zu hoffen, dass sich weitere Gerichte der Meinung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 07.05.2015, Az.: 6 W 42/15) anschließen und eine möglichst einfache Verlängerung der Widerrufsfrist für zulässig erachten.
Bis zu einer eventuellen höhergerichtlichen Klärung bleibt jedoch eine gewisse rechtliche Unsicherheit, auch bei einem Abweichen vom Mustertext zugunsten von Verbrauchern. Im Allgemeinen besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, wenn von den gesetzlichen, verbraucherschützenden Mustern abgewichen wird.