BGH: Muster der Widerrufsbelehrung muss vollständig übernommen werden

Seit dem 13. Juni 2014 gelten im Fernabsatz neue Widerrufsbelehrungen. Zur alten Rechtslage hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 1. März 2012, Az. III ZR 83/11 bestätigt, dass die Schutzwirkung der gesetzlichen Muster nur dann eingreift, wenn der Text sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Muster vollständig entspricht.
Eine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf. Diese Rechtsprechung gilt auch für die neuen Mustertexte.
Hintergrund des Rechtsstreits war der Widerruf einer Lebensversicherung nach vier Jahren. Nach Auffassung des BGH konnte der Vertrag wirksam widerrufen werden. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Zwar habe die Belehrung zum Fristbeginn dem Wortlaut der damals geltenden Musterformulierung entsprochen, die Belehrung sei jedoch inhaltlich abgeändert worden, weshalb sich der Unternehmer nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen könne.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht vorgesehene Abweichungen von den Muster-Belehrungstexten (z. B. Weglassen von Wörtern und Passagen oder Umformulierungen) sind zu vermeiden. Nur so ist Rechtssicherheit gegeben.
Der Mustertext für die Widerrufsbelehrung in der maßgeblichen Fassung findet sich in der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Ausführliche Informationen und Links zum Muster erhalten Sie nebenstehend.