Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler
Seit 2018 gilt für Versicherungsvermittler die Weiterbildungspflicht gem. § 34d Abs. 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO)
Versicherungsvermittler und -berater, gebundene Versicherungsvertreter und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sichin einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden. Eine Ausnahme macht das Gesetz für gebundene Versicherungsvertreter und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Auch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit der Weiterbildungsverpflichtung für die Gewerbebetreibenden, nicht jedoch für die verpflichteten Mitarbeiter vorgesehen.
Was ist zu beachten?
- Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden und seinen der Weiterbildungspflicht unterliegenden Beschäftigten für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
- Der Gewerbetreibende muss nur auf Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das vergangene Kalenderjahr abgeben. Bei Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung kann die zuständige Industrie- und Handelskammer die aufzubewahrenden Nachweise und Unterlagen prüfen.
- Die Nichtabgabe der Erklärung auf Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Die Weiterbildungserklärung kann hier elektronisch abgegeben werden.
- Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind weder in der IDD noch im Gesetz vorgesehen. Der Umfang besteht für alle Verpflichteten.