Neue Verordnung für Versicherungsvermittler in Kraft

Am 20. Dezember 2018 ist die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung- VersVermV) in Kraft getreten.
Dadurch ergeben sich für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater unter anderem folgende Neuerungen:
Die Bestandsschutzregelung (sog. "Alte-Hasen-Regelung") wird fortgeführt (§ 2 Absatz 3 VersVermV n. F.). Das bedeutet, dass Personen, die seit dem 31.08.2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, keiner Sachkundeprüfung bedürfen. Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung.
Die Hochschulabschlüsse, die mit einer zusätzlichen mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung als Sachkundenachweis anerkannt werden, sind nunmehr auf mathematische, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Studiengänge beschränkt ( § 5 Absatz 2 VersVermV n. F.).
Die Anforderungen an die Erfüllung der seit dem 23. Februar 2018 bestehenden Weiterbildungsverpflichtung (s. auch Nr. 4168904) von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr wurden konkretisiert (§ 7 VersVermV n. F.). Die Weiterbildung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: es ist möglich, die Weiterbildung in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchzuführen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist jedoch eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich. Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden und seinen der Weiterbildungspflicht unterliegenden Beschäftigten aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das vergangene Kalenderjahr soll der Gewerbetreibende nur nach vorheriger Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach den Vorgaben der Anlage 4 zur VersVermV abgeben. Die Nichtabgabe der Erklärung nach vorheriger Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem handelt ordnungswidrig, wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet (§ 144 Abs. 2 Nr. 7c GewO). In diesem Fall droht ein Bußgeld von bis zu 5000 EUR.
Außerdem wurden die Informationspflichten (bisher § 11 VersVermV, nun § 15 VersVermV n.F.) erweitert. Versicherungsvermittler müssen künftig mitteilen, ob sie eine Beratung anbieten. Auch die Art der Vergütung ist anzugeben, die sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten, ob diese direkt vom Kunden zu zahlen, als Provision oder als sonstige Vergütung in der Prämie enthalten ist und ob der Vermittler als Vergütung andere Zuwendungen oder Kombinationen von Vergütungen erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 4-8 VersVermV).
Neu ist auch die Einführung von Regeln für eine Beschwerdebearbeitung in § 17 VersVermV.