Meldung zur Weiterbildungspflicht
In letzter Zeit mehren sich die Anfragen zur Veröffentlichung von Weiterbildungsnachweisen. Auch im Internet gibt es zum Teil falsche Auskünfte zu den Pflichten rund um die Weiterbildung.
Muss ich meine absolvierten Weiterbildungen auf meiner Homepage veröffentlichen?
Nein, es gibt keine solche Pflicht.
Nein, es gibt keine solche Pflicht.
Welche Pflichten habe ich rund um die Weiterbildung gegenüber der Erlaubnisbehörde?
Alle Immobilienmakler und -verwalter müssen zunächst sich und ihre unmittelbar dabei mitarbeitenden Mitarbeiter weiterbilden (20 Std/3 Jahre) und die Nachweise gut aufbewahren. Erst wenn ihre Erlaubnisbehörde (in Niedersachsen die IHKs) sie dazu auffordert, müssen sie die Weiterbildungserklärung ausfüllen und einreichen. Nur bei weiterer Anforderung müssen sie auch die einzelnen Nachweise zu Inhalt und Teilnahme einreichen.
Alle Immobilienmakler und -verwalter müssen zunächst sich und ihre unmittelbar dabei mitarbeitenden Mitarbeiter weiterbilden (20 Std/3 Jahre) und die Nachweise gut aufbewahren. Erst wenn ihre Erlaubnisbehörde (in Niedersachsen die IHKs) sie dazu auffordert, müssen sie die Weiterbildungserklärung ausfüllen und einreichen. Nur bei weiterer Anforderung müssen sie auch die einzelnen Nachweise zu Inhalt und Teilnahme einreichen.
Welche Pflichten habe ich rund um die Weiterbildungspflicht gegenüber meinen Kunden?
Verwalter von Wohnimmobilien haben nach § 11 S. 1 Nr. 3 MaBV zusätzlich die Pflicht, auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Verwalters und der unmittelbar bei der Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten schriftlich oder z. B. per E-Mail zu machen.
Diese Angaben können durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen. Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Immobilienmakler unterliegen dieser Auskunftspflicht nicht.
Verwalter von Wohnimmobilien haben nach § 11 S. 1 Nr. 3 MaBV zusätzlich die Pflicht, auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Verwalters und der unmittelbar bei der Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten schriftlich oder z. B. per E-Mail zu machen.
Diese Angaben können durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen. Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
Immobilienmakler unterliegen dieser Auskunftspflicht nicht.
Muss ich die Weiterbildungsangaben in allen 23 Amtssprachen der EU vorhalten?
Nein, nur in dem - wahrscheinlich sehr seltenen - Fall, dass mein Auftraggeber der Immobilienverwaltung eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat und die Auskunft in der dortigen Amtssprache verlangt, muss ich ihm die Auskunft in der gewünschten Sprache geben.
Nein, nur in dem - wahrscheinlich sehr seltenen - Fall, dass mein Auftraggeber der Immobilienverwaltung eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat und die Auskunft in der dortigen Amtssprache verlangt, muss ich ihm die Auskunft in der gewünschten Sprache geben.
Darf ich meine Weiterbildungen auf meiner Homepage veröffentlichen?
Ja, grundsätzlich dürfen das sowohl die Verwalter als auch die Makler. Zu beachten ist dabei, dass klargestellt werden muss, dass es sich bei der Weiterbildung um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handelt. Es darf beim Kunden nämlich nicht der Eindruck entstehen, die Weiterbildung sei eine freiwillige Zusatzleistung des Maklers/Verwalters, die ihn im Wettbewerb gegenüber anderen heraushebe.
Ja, grundsätzlich dürfen das sowohl die Verwalter als auch die Makler. Zu beachten ist dabei, dass klargestellt werden muss, dass es sich bei der Weiterbildung um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handelt. Es darf beim Kunden nämlich nicht der Eindruck entstehen, die Weiterbildung sei eine freiwillige Zusatzleistung des Maklers/Verwalters, die ihn im Wettbewerb gegenüber anderen heraushebe.
Sind Fehler bei der Weiterbildung abmahnfähig?
Abmahnen können Wettbewerber z. B., wenn ihr Konkurrent sich durch Rechtsverstöße einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dazu könnte die Missachtung der Weiterbildungspflicht grundsätzlich gehören. Für Wettbewerber dürften Verstöße aber i. d. R. schwer nachzuweisen sein, da eben keine allgemeine Veröffentlichungspflicht besteht, anders als z. B. bei Impressumsvorschriften. Insofern ist hier weniger mit Abmahnungen zu rechnen.
Abmahnen können Wettbewerber z. B., wenn ihr Konkurrent sich durch Rechtsverstöße einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dazu könnte die Missachtung der Weiterbildungspflicht grundsätzlich gehören. Für Wettbewerber dürften Verstöße aber i. d. R. schwer nachzuweisen sein, da eben keine allgemeine Veröffentlichungspflicht besteht, anders als z. B. bei Impressumsvorschriften. Insofern ist hier weniger mit Abmahnungen zu rechnen.
Aber wer auf Anforderung der Erlaubnisbehörde die Weiterbildungserklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Weitere Informationen zur Weiterbildungspflicht finden Sie hier.