Weiterbildungspflicht der Immobilienmakler/-innen und der Wohnimmobilienverwalter/-innen

Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Pflicht zur Weiterbildung von jeweils 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren. Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen. Die folgenden Regelungen finden Sie im § 34c Gewerbeordnung (GewO) und in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler/-in) und/oder einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter/-in), unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht („Schubladenerlaubnis“). Ist Erlaubnisinhaber eine juristische Person (z. B. GmbH, UG oder AG), obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer, Vorstand).
Weiterhin gilt sie für unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkende Angestellte (nicht weiterbildungspflichtig sind rein administrative Hilfstätigkeiten z. B. Sekretariatsaufgaben und rein innerbetriebliche Tätigkeiten z. B. in der Buchhaltung oder Personalabteilung).

Was passiert im Falle eines Arbeitgeberwechsels?

Der dreijährige Weiterbildungszeitraum eines/einer Beschäftigten läuft in diesem Fall weiter. Die im Weiterbildungszeitraum absolvierten Stunden kann der/die Beschäftigte in diesem Fall mitnehmen.

Wie verhält es sich, wenn man gleichzeitig als Immobilienmakler/-in und Wohnimmobilienverwalter/-in tätig ist?

Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler/-in) als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter/-in) besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung: insgesamt 40 Stunden). Dies gilt auch für Beschäftigte, die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.

Gibt es Ausnahmen, z. B. für Bauträger-Firmen mit kleiner Wohnimmobilienverwaltung?

Wenn ein Inhaber oder gesetzlicher Vertreter selbst keine der weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, kann er ggf. die Weiterbildungspflicht auf vertretungsberechtigte Mitarbeiter oder andere gesetzliche Vertreter delegieren. Sprechen Sie uns zu Details an.

Ich habe zwar eine Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter, übe diese gewerbliche Tätigkeit aber nicht aus. Muss ich mich trotzdem weiterbilden?

Die Weiterbildungspflicht knüpft an das Bestehen der jeweiligen Erlaubnis an und besteht unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter.
Das bedeutet, dass auch Inhaber/-innen sog. “Schubladenerlaubnisse” sich weiterbilden müssen, selbst wenn sie ihr Gewerbe für die jeweilige Tätigkeit abgemeldet haben.
Wenn Sie nicht mehr als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig sind und diese Tätigkeit auch künftig nicht aufnehmen möchten, können Sie auf die Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter verzichten.

Wann beginnt und endet mein erster Weiterbildungszeitraum?

Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum für die vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungspflicht tätigen Gewerbetreibenden und Beschäftigten beginnt ab dem 01. August 2018. Dieses gilt auch für die bereits vor Inkrafttreten der Erlaubnispflicht tätigen Wohnimmobilienverwalter/-innen, die aufgrund der Übergangsfrist die Erlaubnis erst im Kalenderjahr 2019 erhalten haben. Dabei ist das Kalenderjahr 2018 zugrunde zu legen, sodass der erste dreijährige Weiterbildungszeitraum die Kalenderjahre 2018 bis 2020 umfasst (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
Für die übrigen Gewerbetreibenden beginnt der erste Weiterbildungszeitraum im Kalenderjahr, in dem ihnen die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder 4 GewO erteilt worden ist.
Beispiele:
  • Erlaubniserteilung: 10.08.1974
    → 1. Weiterbildungszeitraum: 2018 – 2020
  • Erlaubniserteilung: 15.09.2017
    → 1. Weiterbildungszeitraum: 2018 – 2020
  • Erlaubniserteilung: 05.12.2018
    → 1. Weiterbildungszeitraum: 2018 – 2020
  • Erlaubniserteilung: 11.01.2020
    → 1. Weiterbildungszeitraum: 2020 – 2022
Sonderfall: Wohnimmobilienverwalter/-innen mit Übergangsfrist
  • Erlaubniserteilung: 01.03.2019
    → 1. Weiterbildungszeitraum: 2018 – 2020

Wie wirkt sich der Abschluss als Immobilienkauffrau/-mann oder Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in aus?

Beantragt jemand nach einem solchen Abschluss erst die Erlaubnis, beginnt der erste Weiterbildungszeitraum erst drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses.
Beispiel:
Abschlussprüfung. Juni 2019, Erlaubnis 05.02.2020
→ 1. Weiterbildungszeitraum: 2022 – 2024

Welche Weiterbildungsformen und Inhalte werden anerkannt?

Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Seminare durch externe Anbieter, auch sog. Webinare mit Präsenz durch Einloggen), in einem begleiteten Selbststudium (z. B. eLearning) oder durch betriebsinterne Maßnahmen der Gewerbetreibenden (Inhouse- Seminare) erfolgen.
Betriebsinterne Maßnahmen der Gewerbetreibenden müssen auch den Anforderungen an Weiterbildungsanbieter nach Anlage 2 MaBV genügen. Dieses bedeutet, der Weiterbildungsmaßnahme muss eine entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen. Nicht als Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt werden können somit z. B. als Weiterbildung deklarierte Gespräche der Gewerbetreibenden mit ihren Beschäftigten beim Kaffee trinken oder Mittagessen.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Das bloße Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung (unbegleitetes Selbststudium) wird nicht anerkannt.
Die inhaltlichen Anforderungen (Themen) an die Weiterbildung sind in der Anlage 1 MaBV geregelt (z. B. rechtliche Grundlagen und Wettbewerbsrecht). Es ist nicht erforderlich, dass die im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen alle Sachgebiete aus der Anlage 1 MaBV umfassen.
Nicht ausreichend sind z. B. allgemeine betriebswirtschaftliche Weiterbildungen (von Arbeitsrecht bis Zeitmanagement). Ideal ist, dass der Inhalt des Seminars durch den Titel deutlich erkennbar ist.

Bei wem kann ich meine Weiterbildung machen?

Sie können frei wählen, bei welchem Anbieter Sie die Weiterbildung machen. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden.
Eine Liste von Weiterbildungsanbietern können wir leider nicht zur Verfügung stellen. Über die gängigen Suchmaschinen können Sie geeignete Weiterbildungsanbieter finden. Eine Internetquelle u.a. ist auch das Weiterbildungs-Informations-System (https://wis.ihk.de). Beim Weiterbildungs-Informations-System handelt es sich um eine vom DIHK betriebene, deutschlandweite Datenbank, in der sich unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich jeder Weiterbildungs-Anbieter listen lassen kann. Nachdem die Listung freiwillig ist, kann jedoch nicht sichergestellt werden, dass jeder potentielle Weiterbildungsanbieter im Weiterbildungs-Informations-System auffindbar ist. Das Weiterbildungs-Informations-System kann für Sie insofern einen ersten Zugriff auf mögliche Weiterbildungsanbieter ermöglichen.
Bitte beachten Sie:
  • Das Weiterbildungs-Informations-System enthält keine abschließende Aufzählung sämtlicher Weiterbildungsanbieter.
  • Wir können keine Gewähr dafür übernehmen, dass die dort eingestellten Weiterbildungsangebote die rechtlichen Anforderungen nach § 34c Absatz 2a GewO i.V.m. § 15b Absatz 1 MaBV i.V.m. Anlagen 1 und 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV erfüllen. Wir haben die Weiterbildungsangebote nicht daraufhin geprüft.
  • Bitte prüfen Sie daher stets, ob die von Ihnen gewählte Weiterbildung diesen Anforderungen genügt. Hierzu sollten Sie die Inhalte der Weiterbildung mit Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 MaBV (Teil A für Immobilienmakler, Teil B für Wohnimmobilienverwalter) abgleichen. Nach § 15b Absatz 1 Satz 4 MaBV hat zwar der Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen, dass die in Anlage 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Als Nachweisender müssen Sie jedoch auch prüfen und sich gegebenenfalls vom Weiterbildungsanbieter bestätigen lassen, dass nicht nur die inhaltlichen, sondern auch die qualitativen Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahme erfüllt sind.

Besteht eine Informationspflicht gegenüber Auftraggebern?

Als Wohnimmobilienverwalter sind Sie nach § 11 Satz 1 Nummer 3 MaBV verpflichtet, Ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen über Ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von Ihnen und Ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.

Die Informationspflicht nach § 11 Satz 1 Nummer 3 MaBV gilt nicht für Immobilienmakler. Für diese kann sich eine entsprechende Informationspflicht jedoch aus dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis ergeben.

Wie wird die Weiterbildungspflicht überwacht?

Die zuständige Behörde (Niedersachsen: IHKs) kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten ab-gibt. Ggf. wird sie danach Einsicht in die einzelnen Nachweise verlangen.
Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht voll-ständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die Abgabe der Erklärung kann erstmals nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 für den dreijährigen Weiterbildungszeitraum 2018 bis 2020 angeordnet werden.

Wie ist der Nachweis zu führen?

Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln.
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. CD, Papier) vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Die Erklärung zur Weiterbildungspflicht stellen wir Ihnen zum Download zur Verfügung.