Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails

Geschäftsbriefe müssen bestimmte Pflichtangaben wie Firma, Rechtsform, Registergericht usw. enthalten. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass jede Form von Geschäftsbriefen von der Pflicht zu Mindestabgaben erfasst ist, also auch E-Mails oder Telefaxe.
Wen betrifft die Pflicht?
Die gesetzliche Regelung ist im "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) enthalten und gilt unmittelbar für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Angepasst wurden §§ 37a Abs. 1, 125 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB), § 80 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz, § 35a Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz und § 25a Genossenschaftsgesetz, indem in Bezug auf Geschäftsbriefe die Formulierung "gleichviel welcher Form" eingefügt wurde.
Welche Angaben verpflichtend sind, entnehmen Sie bitte dem rechts verlinkten Dokument.
Zwangsgeld droht
Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen kann das Handelsregistergericht mit Zwangsgeld ahnden. Ob darüber hinaus auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gerechtfertigt ist, ist gerichtlich nicht geklärt. Bei einer Abmahnung ist es daher empfehlenswert, Kontakt mit der Industrie- und Handelskammer aufzunehmen, um deren Rechtsgrundlage zu prüfen.
Was gilt für Kleingewerbetreibende?
Die gesetzliche Änderung nimmt keinen Bezug auf Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind. Dem Kleingewerbe werden auch die gewerblichen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zugeordnet. Die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe regelt hier § 15b Gewerbeordnung (GewO), eine entsprechende Änderung ist nicht erfolgt. Es erscheint aber ratsam, dass auch im kleingewerblichen Bereich Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails, Telefaxen usw. gemacht werden. Denn die Meinung, dass Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails etc. enthalten sein müssen, wird durch die erfolgten Regelungen im EHUG bestätigt. Es erscheint naheliegend, dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Geschäftsbriefen Handels- bzw. Kleingewerbetreibender nicht durchsetzen wird. Im kleingewerblichen Bereich können fehlende Pflichtangaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.