Geldwäschebeauftragter für bestimmte Güterhändler nötig

Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe. Diese werden nicht selten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht. Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG). Es verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.
Vor diesem Hintergrund macht die IHK darauf aufmerksam, dass die Stadt Osnabrück als zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor eine Allgemeinverfügung veröffentlicht hat. Damit werden Güterhändler mit Hauptsitz in der Stadt Osnabrück, die mit hochwertigen Gütern (u.a. Edelmetallen, Edelsteinen, Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten, Luftfahrzeugen) handeln, zusätzlich zu ihren Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, unter bestimmten - aus der Allgemeinverfügung ersichtlichen - Voraussetzungen einen Geldwäschebeauftragten für ihr Unternehmen zu benennen und diesen der Stadt Osnabrück mitzuteilen. Nähere Einzelheiten sind der Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zu entnehmen (vgl. unter "Weitere Informationen" rechts neben diesem Text).
Der Landkreis Osnabrück, der Landkreis Emsland sowie der Landkreis Grafschaft-Bentheim haben bereits eine derartige Allgemeinverfügung erlassen (vgl. unter "Weitere Informationen".
Mehr Informationen zum Thema, insbesondere welche weiteren Pflichten das Geldwäschegesetz für Unternehmen beinhaltet, finden Sie in diesem IHK-Merkblatt.