Geschäftsführerhaftung
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Die Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers ergeben sich regelmäßig aus dem Gesetz sowie aus der Satzung der GmbH. Davon unabhängig wird zwischen GmbH und Geschäftsführer ein Dienstvertrag geschlossen, der ebenfalls besondere Regelungen zu den Pflichten des Geschäftsführers enthalten kann. Im Vertrag oder auch in der Satzung kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, nicht jedoch gegenüber Dritten. Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er der Gesellschaft gegenüber. Die gängigsten Haftungsgründe stellen wir im Folgenden vor:
Vertrauenshaftung
Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen. Diese verpflichtet zum Schadensersatz insbesondere in Fällen von Spekulationsgeschäften seitens des Geschäftsführers, etwa wenn hierbei die bewusst eingegangenen Risiken in keiner vernünftigen Relation zur Ausstattung der GmbH mit Eigenkapital stehen. Die Grenze des erlaubten Risikos ist dabei regelmäßig dann überschritten, wenn der Geschäftsführer durch riskante Geschäfte den Bestand des Unternehmens gefährdet.
Haftung bei der Vertretung der GmbH
Wenn nicht kenntlich gemacht wird, dass der Geschäftsführer für eine GmbH handelt oder er selbst als Vertragspartner auftritt, droht eine persönliche Haftung (Rechtsscheinhaftung). Dies gilt auch, wenn eine in das Handelsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung überschritten wird.
Haftung im Bereich Steuern und Buchführung
Der Geschäftsführer einer GmbH übernimmt die Aufgaben eines Arbeitgebers. In dieser Funktion hat der Geschäftsführer die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt. Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen sowohl eine vermögensrechtliche Haftung als auch strafrechtliche Konsequenzen.
Eine Haftung kommt auch bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in Betracht.
Pflichten und Haftung im Sozialversicherungsrecht
Der Geschäftsführer der GmbH hat dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. So sind Mitarbeiter bei den Kranken- und Pflegeversicherung anzumelden, ebenso zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus sind Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Bei Verstößen gegen diese Meldepflichten kommen eine persönliche Haftung oder Bußgelder in Betracht.
Weitere Haftungstatbestände
Der Geschäftsführer haftet zudem bei unzulässigen Auszahlungen von Geldern der Gesellschaft an Dritte, so auch an die Gesellschafter
Weiter besteht eine Haftung wegen unerlaubter Handlungen, etwa bei der Nichtbeachtung von Eigentumsvorbehalten oder dem Versäumnis, fehlerhafte Produkte rechtzeitig aus dem Verkehr zu nehmen.
Nach dem GmbHG sind die Geschäftsführer darüber hinaus verpflichtet, jede Änderung in der Person der Gesellschafter, zum Beispiel Adresswechsel, oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen, und zwar durch Übersendung einer neuen vollständigen und von ihnen unterschriebenen Gesellschafterliste. Kommt der Geschäftsführer seiner Verpflichtung nicht nach, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.
Eine Haftung des Geschäftsführers kommt des Weiteren bei Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Betracht.
Gleiches gilt bei einem Verstoß des Geschäftsführers gegen seine Sachwalterpflichten, indem er etwa fremde sicherungsübereignete Ware oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware, ohne dazu berechtigt zu sein, weiterveräußert.
D&O-Versicherung
Aufgrund der zahlreichen Haftungsrisiken für den GmbH-Geschäftsführer empfiehlt es sich unbedingt eine D&O-Versicherung (directors and officers liability insurance) abzuschließen.