Das neue GbR-Recht ab dem 1.1.2024
1. Allgemeines
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Art Grundform der Personengesellschaften des deutschen Rechts. Sowohl für die Gründung als auch für den Betrieb einer solchen Gesellschaft gibt es nahezu keine Voraussetzungen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht lediglich auf gewerbliche Zwecke, sondern regelt auch das gemeinsame Auftreten von mehreren Personen zu einem gemeinsamen Zweck, der verfolgt werden soll.
Dementsprechend ist die Gründung einer GbR denkbar einfach. Die Voraussetzung der Gründung ist lediglich, dass mindestens zwei Personen einen gemeinsamen Zweck, der rechtlich erlaubt ist, verfolgen wollen. Eine explizite Entscheidung für eine GbR oder die Benennung als solche bedarf es nicht, um tatsächlich als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu gelten. Für die GbR muss mindestens ein Gesellschafter eine natürliche Person sein. Das bedeutet, dass auch juristische Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung Gesellschafter einer GbR sein können.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der Personengesellschaften (MoPeG) zum 01.01.2024 unterscheidet man bei einer GbR grundsätzlich zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Die Rechtsfähigkeit einer GbR bedeutet, dass die Gesellschaft eigene Rechte und Pflichten erwerben kann. Die rechtsfähige GbR kann also selbst verklagt werden oder Eigentum erwerben. Eine GbR ohne Rechtsfähigkeit stellt lediglich einen Zusammenschluss von Gesellschaftern dar, die Regelungen zwischen den Gesellschaftern beinhaltet und nach außen nicht auftritt. Mit dem MoPeG unterstellt der Gesetzgeber, dass Gesellschaften, die unter einem gemeinsamen Namen am Rechtsverkehr teilnehmen, rechtsfähig sind. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass eine GbR zum Zwecke des Gewerbebetriebes eine rechtsfähige GbR ist. Nachfolgend wird deswegen vorrangig auf die rechtsfähige GbR Bezug genommen, wobei die Regelungen in Teilen auch für eine nicht rechtsfähige GbR gelten.
2. Haftung
Die Gesellschafter einer GbR haften jeweils mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das bedeutet, dass Gläubiger ihre Forderungen gegen die GbR grundsätzlich auch gegen die Gesellschafter persönlich dursetzen können. Steht also einer der Gesellschafter vor finanziellen Schwierigkeiten und ist nicht dazu imstande seinen Verpflichtungen aus der Gewerbetätigkeit der GbR zu erfüllen, darf der Gläubiger die übrigen Gesellschafter auch in voller Höhe seiner Forderung in Anspruch nehmen.
3. Gesellschaftsvertrag
Die Gründung einer GbR erfordert keinen schriftlichen Vertrag. Ausreichend sind sogar mündliche Verträge oder auch nur konkludentes Handeln. Außerdem gibt es keine Regelung, was ein Gesellschaftsvertrag mindestens beinhalten muss.
Natürlich ist es ratsam einen schriftlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern zu vereinbaren. Die Schriftform vereinfacht die Beweisbarkeit von getroffenen Regeln. Auch bietet es sich an bestimmte Rahmen im schriftlichen Vertrag festzuhalten. Hierzu gehören insbesondere:
- Klarstellung der Rechtsform GbR
- Festlegung eines Namens zur Nutzung im Rechtsverkehr
- Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand der Gesellschaft (Geschäftszweig etc.)
- Beginn (und ggf. Ende) der Gesellschaft
- Kündigung der Mitgliedschaft von Gesellschaftern
- Benennung der Gesellschafter inkl. Anschrift
- Ggf. Gesellschaftskapital
- Ggf. durch Gesellschafter zu leistende Einlagen
- Geschäftsführungs- und Vertretungsberechtigung
- Auflösung der Gesellschaft
Die vorgenannten Punkte sind keine abschließende Aufzählung. Für eine umfassende Beratung sollte zur Gesellschaftsgründung ein Rechtsanwalt oder Notar hinzugezogen werden.
4. Eintragung und Anmeldung
Eine eigene Anmeldung des Gewerbes einer GbR ist nicht möglich. Das Erfordernis der Gewerbeanmeldung obliegt jedem Gesellschafter einzeln. Die Gesellschafter müssen das Gewerbe jeweils bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen. Es gibt ansonsten keine Pflicht die GbR in ein Verzeichnis eintragen oder sie registrieren zu lassen.
Das MoPeG bietet dennoch ab dem 01.01.2024 die Möglichkeit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister. Anders als bei anderen Gesellschaftsformen ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit. Für die Eintragung sind Angaben über Namen, Sitz sowie Anschrift in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union erforderlich. Außerdem müssen Angaben zu den Gesellschaftern, also bei einer natürlichen Person deren Name, Geburtsdatum und Wohnort oder im Falle der juristischen Person deren Firma, Rechtsform, Sitz und zuständiges Register sowie Registernummer gemacht werden. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt unter Mitwirkung aller Gesellschafter durch den Notar.
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister gehen einige Pflichten, allerdings auch Vorteile für die GbR einher. Zunächst hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ihrer Eintragung verpflichtend den Namenszusatz eingetragene GbR oder eGbR zu verwenden. Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretungsbefugnis aller Gesellschafter sind zwingend im Gesellschaftsregister zu publizieren. Die Wirkung der Eintragung hat die Gesellschaft gegen sich gelten zu lassen, auch wenn in der Zwischenzeit die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft angepasst worden ist. Das bedeutet, dass die Gesellschaft eine Handlung ihres Gesellschafters grundsätzlich auch dann wirksam verpflichtet, wenn die entsprechende Vertretungsbefugnis durch Gesellschaftsvertrag in der Zwischenzeit entzogen wurde, allerdings (noch) nicht im Gesellschaftsregister angepasst wurde. Das Gesellschaftsregister soll also für mehr Sicherheit und Verlässlichkeit der eingetragenen GbR für deren Geschäftspartner sorgen. Dementsprechend ist für die eGbR ebenfalls im Gesellschaftsregister zu veröffentlichen, wenn Änderungen in der Gesellschafterstruktur (Eintritte, Austritte etc.) vorgenommen werden.
Auf der anderen Seite bietet die Eintragung in das Gesellschaftsregister auch weitere Vorteile. Die Eintragung ermöglicht es der eGbR ihren Sitz zu wählen. Nähere Ausführungen befinden sich unter dem Punkt „6. Sitz der Gesellschaft“ Außerdem wird es künftig ausschließlich für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts möglich sein Eigentum an Immobilien zu erwerben, diese zu veräußern oder auch nur Rechte an Immobilien z.B. Pfandrechte eintragen zu lassen (§ 47 Absatz 2 GBO).
5. Gesellschaftsbezeichnung
Die GbR hat keine Firma. Als Firma bezeichnet man den Namen von Personen, die in das Handelsregister eingetragen wurden. Dennoch kann die GbR in der Außenwirkung einen Namen tragen. Eine gesetzliche Regelung für die Namensgebung einer GbR besteht grundsätzlich nicht. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass eine GbR im Rechtsverkehr grundsätzlich die Namen der Gesellschafter tragen muss und ggf. einen Zusatz des Geschäftsgegenstandes oder Fantasiebezeichnung tragen darf (z.B. „Meyer & Müller Bau GbR“). Der Zusatz GbR ist anders als bei einer GmbH oder anderen Gesellschaftsformen indes nicht verpflichtend. Eine Ausnahme hierzu besteht, sofern die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. In diesem Fall besteht die Pflicht zum Namenszusatz eingetragene GbR (eGbR).
6. Sitz der Gesellschaft
Grundsätzlich befindet sich der Sitz einer GbR an dem Ort, an dem die Geschäfte geführt werden, also die Unternehmensentscheidungen gefällt werden (§ 706 Satz 1 BGB). Dieser Ort wird Verwaltungssitz genannt.
Die eingetragene GbR hat die Möglichkeit ihren Sitz durch Gesellschaftsvertrag abweichend vom Verwaltungssitz zu regeln (§706 Satz 2 BGB). Das ermöglicht es der eGbR ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu errichten, auch wenn die Geschäfte außerhalb Deutschlands geführt werden.
7. Gesellschaftszweck
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich jeden gesetzlich nicht verbotenen Zweck haben. Nicht möglich ist das Betreiben eines Handelsgewerbes als GbR. Das Handelsgewerbe ist handelsrechtlich zwingend in das Handelsregister einzutragen. Die Abgrenzung des Handelsgewerbes unterliegt immer einer Betrachtung aller Umstände. Indikatoren für das Vorliegen eines Handelsgewerbes ist die Mitarbeiterzahl, Höhe des Umsatzes und Jahresüberschusses, Anzahl der Geschäftsvorfälle, Größe des Kundenstamms, Bilanzerstellung, kaufmännische Buchhaltung u.v.m.
Wenn der Jahresumsatz des Unternehmung mindestens 600.000,00 € beträgt wobei der Jahresüberschuss mehr als 60.000,00 € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren beträgt, legt das Gesetz fest, dass ein Handelsgewerbe besteht. In diesem Fall ist der Gewerbebetrieb in Form einer GbR nicht zulässig.
8. Geschäftsführung und Vertretung
Die Gesellschafter einer GbR sind jeweils zur Geschäftsführung berufen. Grundsätzlich ist zwischen Geschäftsführung, die das Innenverhältnis der Gesellschaft betrifft, und der Vertretung, die das Auftreten der Gesellschaft nach außen betrifft, zu unterscheiden. Bei der GbR ist die Vertretung Teil der Geschäftsführung, sodass grundsätzlich jeder Geschäftsführer gleichzeitig Vertretungsbefugnis besitzt. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass alle Geschäfte durch jeden Gesellschafter insgesamt geführt werden. Das Führen einzelner Geschäfte ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gilt auch für die Vertretung, sodass alle nach außen wirkenden Handlungen der Gesellschaft nur durch alle Gesellschafter insgesamt vorgenommen werden können. Sofern hiervon abgewichen werden soll, kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden. Diese sollte im Gesellschaftsvertrag schriftlich festgehalten werden.
Diese Anpassungen der Geschäftsführungs- und Vertretungsbeschränkungen entfalten erstmal keine Wirkung gegenüber Dritten. Ein Geschäftspartner darf also grundsätzlich annehmen, dass alle Gesellschafter auch Handlungen im Namen der GbR durchführen können, die dann auch gegen die GbR wirkt. Also darf der Geschäftspartner fällige Verbindlichkeiten gegen die GbR durchsetzen, auch wenn es eine gesellschaftsvertragliche Regelung gibt, die einem bestimmten Gesellschafter die Verursachung derartiger Verbindlichkeiten verbietet.
Durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister können ab dem 01.01.2024 Vertretungsbefugnisse veröffentlicht werden. Das bedeutet für die eingetragene GbR, dass Geschäftspartner sich nicht darauf berufen können, dass sie davon ausgegangen seien, dass alle Gesellschafter gleichermaßen zur Vertretung befugt sind. Falls also ein Gesellschafter zu Unrecht Handlungen vornimmt, zu denen er laut Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht berechtigt war, haften nicht die Gesellschafter, sondern nur der handelnde Gesellschafter selbst.
Stand: November 2023