Informationspflichten für Dienstleister

Durch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) werden Dienstleistern, die in Deutschland niedergelassen sind und deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fällt, besondere Informationspflichten auferlegt.
Betroffen sind alle Dienstleister im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie, auf die sich die Verordnung bezieht. Damit sind nicht nur Gewerbetreibende aus dem typischen Dienstleistungsbereich erfasst, sondern beispielsweise auch Händler. Ebenso betroffen sind Freiberufler, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, z. B. Rechtsanwälte und Steuerberater.
Nicht von den Informationspflichten der DL-InfoV betroffen sind Gewerbetreibende, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Kreditgewährung erbringen (z. B. Pfandleiher, Darlehensvermittler), Versicherungsvermittler oder private Sicherheitsdienste.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor der Erbringung einer Dienstleistung stets zur Verfügung gestellt werden müssen und Informationen, die der Dienstleister auf Anfrage zur Verfügung stellen muss.
Dienstleister sollten außerdem beachten, dass die Informationspflichten nach der DL-InfoV neben den bereits bestehenden Vorgaben, z. B. aus Verbraucherschutzvorschriften nach dem BGB, dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Preisangabenverordnung, dem HGB sowie dem GmbHG und dem AktG gelten.
Ein Verstoß gegen die DL-InfoV stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden. Ferner sollten Dienstleistungserbringer die Vorgaben der DL-InfoV unbedingt beachten, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Ausführliche Informationen zu den Informationspflichten finden Sie unserem Merkblatt, welches Sie rechts im Infokasten finden.