Sonn- und Feiertagsverkauf in Gartencentern


Seit 2006 gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen zu Ladenöffnungszeiten mehr. Die Bundesländer entscheiden selbst. In Niedersachsen gilt seit dem 1. April 2007 das "Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten" (NLöffVZG). In seiner aktuellen Fassung ist es seit dem 1. Juli 2019 in Kraft.
Für Gartencenter gibt es im NLöffVZG spezielle Regelungen. Die Vorschriften betreffen explizit die Sonn- und Feiertagsregelung von Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind. Gemeint sind damit Gartencenter, nicht jedoch Baumärkte.
Gartencenter dürfen an Sonn- und Feiertagen täglich drei Stunden öffnen, "sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen, beschränken". Diese Stunden sollten außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
Zum Sonntagssortiment gehören Schnitt- und Topfblumen, also typische für den Indoor-Bereich geeignete Blumen, sowie auch Beet- und Balkonpflanzen, beschränkt auf den Verkauf in kleinen Mengen. Zulässig ist auch der Verkauf von kleinen Mengen Dekomaterial wie Bänder, Zierrat, Kerzen und Übertöpfe. Beispielsweise Gartengeräte, Zierbrunnen oder Grills dürfen nicht verkauft werden.

In anerkannten Ausflugs-, Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen Gartencenter in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober täglich acht Stunden öffnen. Ausgenommen sind der Karfreitag und der 1. Weihnachtsfeiertag. Auch die Gartencenter in diesen Orten müssen sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen, beschränken. Das bedeutet, dass an diesen Tagen sonstiger Kleinbedarf, wie er im Gesetz abschließend definiert ist, jedenfalls von Gartencentern nicht verkauft werden darf.

Die Wettbewerbszentrale hält die Beschränkung des Sortiments beim Gartencenter-Sonntagsverkauf auf "Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen" für eine wesentliche Information des Verbrauchers. Diese sei sowohl im Internet als auch in der Printwerbung aufzuführen. Fehle die Information, sei von einer Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 UWG und damit von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen.
Stand: August 2019