Versteigererverordnung

Seit Oktober 2003 gilt die aktuelle Versteigererverordnung. Die bis dahin gültige Versteigererverordnung bildete mit insgesamt 28 Paragraphen ein recht ansehnliches Regelwerk. Davon sind nach Abschluss der vom Gesetzgeber verordneten Schlankheitskur noch gerade 10 übrig geblieben. Für die Auktionshäuser ist seitdem manches einfacher geworden. So ist beispielsweise die Verpflichtung entfallen, auf Verlangen des Auftraggebers das Versteigerungsgut schätzen oder begutachten lassen zu müssen. Auch ist es nicht mehr notwendig, über die Versteigerung eine Niederschrift zu führen. Zusätzlicher Bonuspunkt für den guten Ruf der Branche: Eine Regelung zur Verhinderung missbräuchlicher Dauerversteigerungen und Vermischungen von Verkaufsaktionen und Versteigerungen wurde aufgenommen. Gerade dafür hatte sich die IHK-Organisation stark gemacht. Der Gesetzgeber hat im Übrigen bestätigt, dass regionale Industrie- und Handelskammern weiter am behördlichen Anzeigeverfahren beteiligt werden müssen.
Nach wie vor fallen Internetauktionen nicht unter diese Verordnung, da es sich bei ihnen nicht um Versteigerungen im klassischen Sinne handelt. Die Wettbewerbszentrale bietet weitere Informationen, was bei Auktionen im Internet beachtet werden muss.