Mindestlohn gilt für alle Branchen
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 galt eine Übergangsfrist für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, sowie eine Abschlagsregelung für Zeitungszusteller, um diese Regelung umzusetzen. Diese Fristen sind ausgelaufen.
Wenn ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum länger als drei Monate dauert und dies so nicht in der Ausbildungs- oder Studienordnung vorgesehen ist, so muss ab dem ersten Tag der Beschäftigung der Mindestlohn gezahlt werden. Dasselbe gilt für freiwillige Orientierungspraktika, die vor einer (Erst-) Ausbildung oder einem (Erst-)Studium absolviert werden.