Gesetzlicher Mindestlohn
Der Bundestag hat am 03. Juli 2014 das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ (Tarifautonomiestärkungsgesetz), das sich aus dem Mindestlohngesetz und weiteren wichtigen Gesetzesänderungen zusammensetzt, beschlossen. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns. Das Gesetz ist am 16.08.2014 in Kraft getreten.
Mit dem beschlossenen Gesetz trat zum 01. Januar 2015 in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Kraft. Inzwischen wurde der Mindestlohn mehrfach angehoben, seit dem 1. Januar 2023 beträgt er 12,00 Euro brutto.
Beschlossen wurden ebenfalls bereits zwei weitere Erhöhungen. Zum 01.01.2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro. Ein Jahr später erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro zum 01.1.2025.
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahren in allen Branchen und Regionen.
Folgende Ausnahmen und Übergangsregelungen wurden beschlossen:
- Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss sind vom Mindestlohn ausgenommen.
- Langzeitarbeitslose (zwölf Monate oder länger) können für die ersten sechs Monate abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden.
- Personen, die ein Ehrenamt innehaben, erhalten keinen Mindestlohn.
- Praktikanten sind dann vom Mindestlohn ausgenommen, wenn sie ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren. Freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung sind für drei Monate ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen.
- Auch Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Sozialgesetzbuches teilnehmen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
- Der Mindestlohn gilt seit 1. Januar 2015 auch für Saisonarbeiter. Allerdings wurde die bestehende Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage (befristet auf vier Jahre) bzw. bei einer 5-Tage-Woche auf drei Monate ausgedehnt.
Die Auftraggeberhaftung wurde gegenüber dem Regierungsentwurf dahingehend geändert, dass auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und die dort geregelte Haftung verwiesen wird. Damit kommt es auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht mehr an.
Ebenfalls keinen Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn haben Auszubildende. Allerdings haben diese seit dem Inkrafttreten der Novelle des Berufsbildungsgesetzes zum 01.01.2020 Anspruch auf eine Mindestvergütung. Diese Mindestvergütung ist nach dem Jahr des Beginns einer Ausbildung sowie dem Ausbildungsjahr gestaffelt. Festgelegt wird jeweils ein Grundbetrag für Azubis ab Ausbildungsbeginn in 2020. Dieser Grundbetrag ist ab dem ersten Ausbildungsjahr zu zahlen. Die gesetzliche Höhe stellt sich wie folgt dar:
Ausbildungsbeginn 2020: 515,00 Euro
Ausbildungsbeginn 2021: 550,00 Euro
Ausbildungsbeginn 2022: 585,00 Euro
Ausbildungsbeginn 2023: 620,00 Euro
Je nach Ausbildungsjahr werden auf diesen Grundbetrag prozentuale Zuschläge gerechnet. Im zweiten Ausbildungsjahr erhält der Auszubildende 18 % zusätzlich zum Grundbetrag, im dritten Jahr 38 % und im vierten Ausbildungsjahr besteht ein Anspruch auf zusätzliche 40 % des Grundbetrages. Ausgenommen von der Mindestvergütung für Auszubildende sind Unternehmen, in denen ein Tarifvertrag geringere Vergütungen für Auszubildende vorsieht. Weiterhin gilt allerdings das Gebot einer angemessenen Ausbildungsvergütung, wonach nicht weniger als 80% der branchenüblichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden darf.
Weitere Informationen zu dem Gesetz, insbesondere zu den Aufzeichnungspflichten, und Gesetzesmaterialien finden Sie rechts im Infokasten.
Stand: September 2023