Selbstständige Tätigkeit durch Nicht-EU-Ausländer

Allgemeines

Die folgenden Ausführungen sollen potenziellen Existenzgründern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, als Information dienen, welche ausländerrechtlichen Regelungen vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu beachten sind. 

EU-Staatsangehörige

Grundsätzlich genießen alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) eine Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in ganz Europa. Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Die Dienstleistungsfreiheit berechtigt EU-Staatsangehörige vorübergehend Dienstleistungen im Bundesgebiet unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche zu erbringen.
Bürger der EU benötigen dafür also keine spezielle Arbeitserlaubnis. Sie können nach den gleichen Regeln wie deutsche Staatsangehörige selbständige Erwerbstätigkeiten aufnehmen und ausüben und Dienstleistungen anbieten. Insofern sind die berufs- und gewerberechtlichen Regulierungen, die auch für Deutsche gelten, zu beachten. Handelt es sich um eine handwerkliche Tätigkeit, empfehlen wir, sich bei der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim nähere Informationen einzuholen.

Selbständige Tätigkeit durch Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU

Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU benötigen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz. Grundsätzlich ist dieser Aufenthaltstitel bei der deutschen Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im jeweiligen Heimatstaat zu beantragen. Übt ein Ausländer eine Erwerbstätigkeit  im Bundesgebiet aus, ohne dass sein Aufenthaltstitel ihn dazu berechtigt, handelt er ordnungswidrig beziehungsweise kann er sich strafbar machen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Staatsangehörige aus folgenden Staaten können visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort den Titel beantragen:
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Korea (Republik Korea, Südkorea)
  • Neuseeland
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
  • Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto Rico)

Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Rechtsgrundlage ist der § 21 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. Dem Gesetzeswortlaut nach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt,
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Diese drei Voraussetzungen müssen alle vorliegen, es reicht also nicht, wenn  lediglich eine oder zwei der o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung.
Ausländern, die älter als 45 Jahre alt sind, kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
Bei der Prüfung, ob diese oben genannten Voraussetzungen vorliegen, werden je nach Zuständigkeit die Industrie- und Handelskammern / die Gewerbebehörden / die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und für die Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt.
Handelt es sich also um eine selbständige Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, wird diese von der Ausländerbehörde im Rahmen eines behördeninternen Verfahrens beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Hinweis: Eine „Vorabprüfung“ auf Wunsch des Antragstellers ist leider nicht möglich. Die IHK sendet die Stellungnahme ausschließlich direkt an die anfragende Ausländerbehörde. Die abschließende Entscheidung darüber, ob der Aufenthaltstitel erteilt wird oder nicht, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Selbständige Tätigkeit / Personenkreis des § 21

Es gibt keine gesetzliche Definition der „selbständigen Tätigkeit“. Der Begriff wird üblicherweise über die Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit (also der abhängigen Beschäftigung) bestimmt. Relevantes Kriterium aus der Rechtsprechung ist dabei, ob die Tätigkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird. Wenn die Tätigkeit eigenverantwortlich ausgeübt wird, eine selbständige Organisation des Betriebs erfolgt und auch im Verhältnis zu Kunden eigenständig gehandelt wird, kann im Regelfall von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dies gilt beispielsweise für:
  • Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind,
  • geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG oder einer KG, sowie
  • gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer Aktiengesellschaft),
Dagegen genügt eine reine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht, um von einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 21 Aufenthaltsgesetz auszugehen.

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen im Regelfall vorgelegt werden:
  • Businessplan (Konzept, Ertragsvorschau, Investitionsplan, Kapitalbedarfsplan)
  • Handelsregisterauszug (soweit vorhanden)
  • Gewerbeanzeige (soweit bereits erfolgt)
  • Gesellschaftsvertrag (gegebenenfalls im Entwurf)
  • Kapitalnachweis (Eigen-/Fremdkapital)
  • Lebenslauf (inklusive Ausbildungsnachweise, Nachweis der bisherigen beruflichen Tätigkeit)
  • Geschäftsführer- Anstellungsvertrag (mit Gehaltsangabe)
  • Miet-/Pachtverträge (falls schon geschlossen)
  • Nachweis über Geschäftsbeziehungen in Deutschland

Hinweise für Akademiker

Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 auch dann erteilt werden, wenn die oben unter Punkt 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen steht.
Hinweis: Absolventen deutscher Hochschulen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, können nach dem Zeitpunkt des Studienabschlusses für einen Zeitraum von 18 Monaten sich in der Bundesrepublik aufhalten und einen angemessenen Arbeitsplatz suchen. Auch die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort ist davon umfasst.

Betätigung ausländischer juristischer Personen im Inland

Ausländische juristische Personen können in der Bundesrepublik Deutschland Filialen und Zweigniederlassungen errichten oder Tochterunternehmen gründen. Soll eine unselbständige Filiale eröffnet werden, muss diese lediglich bei der Gewerbemeldestelle der Stadt oder der Gemeinde angezeigt werden. Dabei ist jedoch die Existenz der Hauptniederlassung nachzuweisen.
Das bedeutet, dass ein übersetzter Handelsregister-Auszug des Heimatlandes vorzulegen ist; daneben muss die Person, die die Gewerbeanmeldung vornimmt, hierzu ermächtigt sein. Bei Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft ist die Firma in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden. Auch hierbei sind die Existenz der Hauptniederlassung und die Ermächtigung darzulegen.
Das Recht, in Deutschland eine Niederlassung zu betreiben, bedeutet allerdings nicht, dass Staatsangehörige des Heimatlandes in Deutschland arbeiten dürfen. Wenn die Niederlassung von einem Ausländer geleitet werden soll, muss sich dieser persönlich in Deutschland aufhalten dürfen und die oben dargestellten ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Andere ausländische Arbeitnehmer der Niederlassung benötigen neben einer Aufenthaltserlaubnis auch eine Arbeitserlaubnis.