Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

ALG I-Beziehern steht mit dem Gründungszuschuss ein Förderinstrument im Rahmen von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung. Wichtig: Der Gründungszuschuss ist von einer teilweisen Pflicht- in eine Ermessensleistung umgewandelt worden.
Gefördert werden kann, wer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen hat, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen Existenzgründer die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit dokumentieren sowie einen Businessplan und eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Gewerblichen Gründern steht die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim gern zur Verfügung. Ferner können Sie die Beurteilung von Handwerkskammern, Fachverbänden, Kreditinstituten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten oder Unternehmensberatern erstellen lassen.
Tipp: Zunächst sollten Sie daher klären, wie die Agentur für Arbeit Ihr unternehmerisches Potential beurteilt. Außerdem sollte sich die Agentur für Arbeit bereits grundsätzlich bereit erklärt haben, Ihnen einen Gründungsausschuss zu gewähren. Andernfalls verhilft auch eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nicht zu einer Gründungsförderung.
Zur Übersicht:
  • Das Förderinstrument umfasst zwei Phasen. Gründerinnen und Gründer können zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der ersten Phase einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes für sechs Monate erhalten. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro gezahlt, die es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. In einer zweiten Förderphase können die Gründerinnen und Gründer für weitere neun Monate die Pauschale von 300 Euro erhalten, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden können.
  • Grundlage für die Förderung ist weiterhin die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens. Zusätzlich müssen die Gründerinnen und Gründer der Agentur für Arbeit ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen, um eine Förderung zu erhalten. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.
  • Das Förderinstrument bleibt auf die Gruppe der ALG I-Bezieher beschränkt.
  • Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten sechs Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.
  • Gefördert werden kann nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden.
  • Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.
  • Ein Gründungszuschuss wird nur geleistet, wenn der Gründer bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügt.