Einstiegsgeld der Arbeitsgemeinschaften

Das Einstiegsgeld nach dem SGB II soll Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte schaffen entweder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Um den Anreiz dafür zu stärken, wird die Förderung mit Einstiegsgeld nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Die Gewährung dieses Zuschusses ist an verschiedene Kriterien geknüpft. So muss
  1. die/der Antragsteller/in vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit arbeitslos und Leistungen nach dem SGB II erhalten,
  2. die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit geeignet sein, die Hilfebedürftigkeit durch die erzielten Erwerbseinkünfte künftig zu beenden und
  3. die Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sein.
Gefördert wird nur die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Für die Gewährung des Einstiegsgeldes bei Aufnahme einer hauptberuflich ausgeübten Selbstständigkeit wird neben der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens auch die persönliche Eignung für eine berufliche Selbstständigkeit geprüft.
Die Förderhöhe beträgt in der Regel 50 Prozent des Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II. Bei der Berechnung des Einstiegsgeldes wird u.a. die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Daher variiert die Höhe des Einstiegsgeldes je nach Einzelfall. Der Zuschuss wird für längstens 24 Monate geleistet.
Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Die örtlichen Jobcenter entscheiden im Rahmen ihres Ermessens über die Gewährung des Einstiegsgeldes.
Weitere Hilfen für Selbstständige
Zusätzlich können Leistungsberechtigte, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder bereits ausüben, für die Beschaffung von Sachmitteln Darlehen oder Zuschüsse erhalten (Zuschüsse nur in Höhe von bis zu 5.000 Euro). Diese Sachmittel müssen für die Selbstständigkeit notwendig und angemessen sein. Allerdings ist auch die Gewährung dieser Leistungen an die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbstständigkeit gebunden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, können auch eine Förderung von Beratung und Kenntnisvermittlung durch Dritte (z.B. Gründungsinitiativen oder Unternehmens-/Steuerberater) erhalten, um z.B. die selbstständige Erwerbstätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS))