Anpassungen beim ERP Gründerkredit - StartGeld
Der ERP-Gründerkredit – StartGeld ermöglicht Gründern sowie Freiberuflern und kleinen Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt aktiv sind (Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt Datum der ersten Umsatzerzielung), eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben in Deutschland mit einem Gesamtfremdfinanzierungsbedarf bis 125.000 Euro.
Zum 01.11.2024 öffnet die KfW den ERP-Gründerkredit – StartGeld im Rahmen der Umsetzung der "Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen" der Bundesregierung für alle gemeinnützigen Antragsteller.
Antragsberechtigt im ERP-Gründerkredit – StartGeld sind alle gemeinwohlorientierten Unternehmen. Dies gilt sowohl für kleinegewerbliche Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht als auch für kleine gemeinnützige Unternehmen.
Ab sofort sind beim ERP-Gründerkredit – StartGeld möglich:
- Selbstschuldnerische Bürgschaften als Alternative zur (quotalen) Mithaft:
Bei einer Antragstellung durch eine haftungsbeschränkte Rechtsform im ERP-Gründerkredit – StartGeld waren bisher ausschließlich (quotale) Mithaftungen aller direkt oder indirekt am Unternehmen beteiligten natürlichen Personen (Gesellschafter) obligatorisch. Ab sofort sind für Neuanträge alternativ zur quotalen Mithaft auch selbstschuldnerische Bürgschaften entsprechend der Beteiligungsquote zulässig. Ist die Mitverpflichtung mehrerer Gesellschafter notwendig, muss allerdings eine einheitliche Vorgehensweise gewählt werden. - Überschreitungen des Gesamtfremdfinanzierungshöchstbetrages:
Der Höchstbetrag für Fremdfinanzierungen beträgt 125.000 EUR. Künftig sollen Kontokorrentkredite und Lieferantenkredite auf diesen Höchstbetrag im ERP-Gründerkredit – StartGeld nicht mehr angerechnet werden. Denn Kontokorrentkredite und Lieferantenkredite stellen kurzfristige flexible Finanzierungsinstrumente für den Unternehmensgründer dar. Das Vorhandensein dieser Liquiditätslinien erhöht die finanzielle Widerstandsfähigkeit des Unternehmensgründers. Daher werden sie künftig nicht mehr auf Gesamtfremdfinanzierungshöchstbetrag im ERP-Gründerkredit – StartGeld angerechnet. -
Längere Übergangsfristen vom Nebenerwerb zum Haupterwerb:
Bisher wurde im ERP-Gründerkredit – StartGeld nur ein Nebenerwerb gefördert, der mittelfristig auf einen Haupterwerb ausgerichtet ist. In der Praxis folgt daraus, dass in der Regel nach 4 Jahren geprüft werden muss, ob der Nebenerwerb in einen Haupterwerb gewandelt wurde. Künftig wird diese Anforderung insofern gelockert, dass der geförderte Nebenerwerb grundsätzlich haupterwerbsfähig sein muss. Eine Zeitvorgabe zur Erreichung dieses Ziels wird nicht mehr gemacht. Unverändert ist Zielsetzung des ERP-Gründerkredits – StartGeld der Aufbau einer tragfähigen selbständigen Existenz mit aktiver unternehmerischer Tätigkeit kombiniert mit einem Arbeitsplatz im angestrebten Haupterwerb für den Gründer.