Förderung von Unternehmensberatungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Förderrichtlinie „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossen. Die Anträge für einen Zuschuss zu den Beratungskosten können ab 1. Januar 2023 online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Gefördert werden Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Das Förderprogramm unterstützt über Beratungen gleichzeitig die ESF-rechtlichen bereichsübergreifenden Grundsätze zur Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und zur ökologischen Nachhaltigkeit.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die rechtlich selbstständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe am Markt tätig sind, die die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen. Nähere Informationen enthält der Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der EU-Kommission aus dem Jahr 2020.
Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Jahr nach der Gründung befinden, müssen zur Antragstellung ein vorheriges Gespräch mit einem Regionalpartner, beispielsweise der IHK, nachweisen. Das Gespräch können Sie frühestens drei Monate vor Antragstellung führen, spätestens jedoch vor Einreichung Ihres Verwendungsnachweises. Hier werden Sie über die Fördervoraussetzungen informiert und erhalten bezogen auf Ihr individuelles Vorhaben wichtige Hinweise für die anstehende Beratung. Auch etablierte Unternehmer können ein solches Beratungsgespräch in Anspruch nehmen – es ist für alle Antragsteller kostenlos.
Die Beratung muss als konzeptionelle Beratung unter Bezugnahme auf die Gleichstellungsperspektive, Aspekte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit durchgeführt und in einem Beratungsbericht unmittelbar nach Abschluss der Beratung dokumentiert werden. (weiterführende Hinweise finden Sie im Merkblatt „Beratungsinhalte und Beratungsbericht sowie bereichsübergreifende Grundsätze des ESF Plus“)
Der Zuschuss bemisst sich nach den von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die förderfähigen Beratungskosten betragen maximal 3.500 Euro. Die Zuschusshöhe richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte. Der Zuschuss beträgt für Betriebsstätten:
  • im Geltungsbereich der neuen Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) 80% der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 2.800 Euro und
  • im Geltungsbereich der alten Bundesländer (mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) 50% der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1.750 Euro.
Je Antragstellenden können innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb dieser Richtliniendauer.
Die bisher gewährten Förderzuschüsse der Richtlinie bis 31. Dezember 2022 werden dabei nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Einreichung des Verwendungsnachweises ist zudem vom Antragstellenden der Monitoring-Fragebogen zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU und der Fragebogen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen des ESF Plus zu beantworten.
Erforderlich ist, eine formgebundene Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu unterzeichnen und im Rahmen des Verwendungsnachweises fristgerecht vorzulegen.
Das Verwendungsnachweisformular, die EU-KMU und De-minimis Erklärung, die Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Monitoring-Fragebogen sowie den Fragebogen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen des ESF Plus finden Sie online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) https://www.bafa.de/unb.
Die Beratung und die Einreichung des Verwendungsnachweises sowie aller notwendigen Unterlagen muss spätestens nach sechs Monaten nach Erhalt des Informationsschreibens im elektronischen Verfahren vollständig abgeschlossen und vorgelegt werden.
Die Erlaubnis zum Maßnahmenbeginn kann nur erteilt werden, wenn das gewählte Beratungsunternehmen vom BAFA freigeschaltet ist (Die Anforderungen an das Beratungsunternehmen entnehmen Sie bitte auch dem BAFA-Merkblatt „Beratereigenschaft“ sowie auf der Homepage https://www.bafa.de/unb.